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Schuldrecht – Besonderer Teil

Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag

Außer dem Dienst- und dem Werkvertrag finden sich im BGB weitere Vertragsarten, bei denen sich ein Vertragsteil zu einer Tätigkeit im Interesse des anderen Vertragspartners verpflichtet. Dazu zählt der Auftrag. Im Gegensatz zum Dienst- und Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer die Leistung unentgeltlich. Beim Geschäftsbesorgungsvertrag hingegen verpflichtet sich ein Vertragspartner gegen Entgelt, eine bestimmte Geschäftsbesorgung zu leisten. In diesem Beitrag wird zunächst der Auftrag behandelt.

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