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Die Arbeitsgerichtsbarkeit

Das deutsche Gerichtssystem

Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Doch nicht jede Arbeit, die auf Grund eines Vertragsverhältnisses für einen anderen erbracht wird, fällt unter das Arbeitsrecht, sondern nur diejenige Arbeit, die im Dienst eines anderen erfolgt, die also in einem Abhängigkeitsverhältnis steht. Das Wesentliche beim Arbeitsrecht ist die abhängige Arbeit.

Das moderne Arbeitsrecht fußt auf zwei Entwicklungen im 19. Jahrhundert: Auf der Industrialisierung und der mit ihr verbundenen Liberalisierung. Ende des 19. Jahrhunderts setzte sich im Zivilrecht der Gedanke der Vertragsfreiheit durch, der sich im BGB, das am 1. Januar 1900 in Kraft trat, widerspiegelt. Das Arbeitsrecht im eigentlichen Sinne entfaltete sich aber erst in der Weimarer Republik. Es wurde unter anderem aus den Bestimmungen des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff BGB) hergeleitet und im Laufe der folgenden Jahrzehnte in zahlreichen Gesetzen kontinuierlich fortentwickelt. Als Arbeitsrecht wird daher die Gesamtheit aller Gesetze und Bestimmungen bezeichnet, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, den Arbeitsschutz, die Arbeitslosenfürsorge, die Mitbestimmungsrechte sowie die Arbeitsgerichtsbarkeit betreffen. Ein Gesetzbuch, das alle Regelungen zusammenfasst, gibt es nicht.

Wo Rechtsbeziehungen begründet werden, kann sich Streit über deren Inhalt und Auswirkungen entzünden. Wo gestritten wird, bedarf es eines Gerichts.

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