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Abenteuer beim Kauf

Der Kauf einer löcherigen Ziegenvelours-Jacke und die Folgen – Teil 3

In dieser letzten Folge wird der abschließende Verlauf des Rechtsstreits bis zum Urteil und dessen Verwertung behandelt. Vorab sei aber nochmals zusammenfassend der bisherige Verlauf des Rechtsstreits dargestellt. Frau Flink erhob durch ihren Rechtsvertreter, Prof. Hungermann, Klage beim Amtsgericht. Die Klageschrift wurde der Fa. Fell & Ohren zugestellt. Damit begann das Klageverfahren (§ 253 Abs. 1 ZPO). Daraufhin beraumte das Gericht einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung an (§ 275 ZPO), der zugleich auch Haupttermin war.

Vielfach geht der mündlichen Verhandlung, wie im Beispielsfall geschildert, eine Güteverhandlung voraus (§ 278 Abs. 2 ZPO). Überhaupt soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein (§ 278 Abs. 1 ZPO). Scheitert wie hier eine gütliche Einigung, schließt sich daran die mündliche Verhandlung an.

In der Verhandlung selbst tragen die Parteien ihre Argumente vor und beantragen anschließend, der Klage stattzugeben, sie abzuweisen oder auch Beweis zu erheben. Die Parteien bestimmen auf diese Weise den Streitgegenstand, die Beweismittel und in bestimmtem Rahmen auch den Ablauf des Verfahrens weitgehend selbst. Im Beispielsfall war es erforderlich, einen Gutachter einzuschalten.

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