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Schuldrecht - Besonderer Teil

Der Werkvertrag

Ohne Werkvertrag kein Werk: Ebenso wie Kauf-, Miet- oder Dienstvertrag gehört der Werkvertrag zu den zweiseitigen Verträgen. Es ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung eines versprochenen Werkes und sich der andere Teil (Besteller) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 Abs. 1 BGB). Im Folgenden wird das Wesen des Werkvertrags, seine Abgrenzung zum Dienst- und Kaufvertrag erläutert, welche Verpflichtungen die Beteiligten haben, was zu beachten ist, wenn Pflichtverletzungen vorliegen und wie der Werkvertrag beendet wird.

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