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Erfolgsermittlung in Unternehmen

Gemäß § 242 Abs. 2 HGB hat jeder Kaufmann für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres neben der Bilanz eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres vorzunehmen. Das Instrument in dem diese Gegenüberstellung vorgenommen wird heißt Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Sowohl die Bilanz als auch die GuV stehen als Informationsinstrumente gleichrangig nebeneinander. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist die GuV zur Beurteilung der Lage eines Unternehmens mitunter wichtiger als die Bilanz.

Gemäß § 242 Abs. 2 HGB hat jeder Kaufmann für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres neben der Bilanz eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres vorzunehmen. Das Instrument in dem diese Gegenüberstellung vorgenommen wird heißt Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Sowohl die Bilanz als auch die GuV stehen als Informationsinstrumente gleichrangig nebeneinander. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist die GuV zur Beurteilung der Lage eines Unternehmens mitunter wichtiger als die Bilanz.

Deine Bahn 04/2004

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Deine Bahn 04/2004

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