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Nachweis des betriebssicheren Zustandes für Eisenbahnbrücken

Die sichere Abwicklung des öffentlichen Verkehrs hat oberste Priorität. Das gilt für alle Verkehrsträger und damit auch für die DB AG. Im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) § 4 heißt es: „Die Eisenbahnen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicheren Zustand zu halten.“

In diesem Beitrag wird das bei der DB AG praktizierte Nachweisverfahren für die Aufrechterhaltung des betriebssicheren Zustandes der Eisenbahnbrücken erläutert.

Die sichere Abwicklung des öffentlichen Verkehrs hat oberste Priorität. Das gilt für alle Verkehrsträger und damit auch für die DB AG. Im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) § 4 heißt es: „Die Eisenbahnen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicheren Zustand zu halten.“

In diesem Beitrag wird das bei der DB AG praktizierte Nachweisverfahren für die Aufrechterhaltung des betriebssicheren Zustandes der Eisenbahnbrücken erläutert.

Deine Bahn 03/2008

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Deine Bahn 03/2008

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