Schuldrecht – Besonderer Teil
Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
Außer dem Dienst- und dem Werkvertrag finden sich im BGB weitere Vertragsarten, bei denen sich ein Vertragsteil zu einer Tätigkeit im Interesse des anderen Vertragspartners verpflichtet. Dazu zählt der Auftrag. Im Gegensatz zum Dienst- und Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer die Leistung unentgeltlich. Beim Geschäftsbesorgungsvertrag hingegen verpflichtet sich ein Vertragspartner gegen Entgelt, eine bestimmte Geschäftsbesorgung zu leisten. In diesem Beitrag wird zunächst der Auftrag behandelt.
Juristen stellen hohe Erwartungen an ein überlastetes Schienennetz
Auf einer Fachtagung der Bundesnetzagentur haben Experten diskutiert, welche Rolle das Eisenbahnrecht in Zeiten des Umbruchs für das System Bahn spielt.
Verwaltungsrecht: ein Buch mit 7 Siegeln
Das Verwaltungsrecht ist ein wichtiger gesetzlicher Rahmen, der auch in Eisenbahnunternehmen berücksichtigt werden muss, zum Beispiel in der Kommunikation mit Zulassungsbehörden.
Neuer Kommentar zu zentralen Gesetzen des Eisenbahnverkehrs
Das Werk richtet sich an Eisenbahnunternehmen, Regulierungs-und Eisenbahnaufsichtsbehörden, Rechtsanwälte und Richter. Eine Buchempfehlung.