Schuldrecht - Besonderer Teil
Der Kaufvertrag – Teil 6
Besondere Vertriebsformen beim Verkauf: Kaufverträge werden indessen nicht nur in, sondern häufig auch außerhalb der üblichen Ladengeschäfte abgeschlossen. Dies betrifft vornehmlich Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge und Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr. Derartige Verträge sind ab dem 01.01.2002 als „Besondere Vertriebsformen“ im „Allgemeinen Schuldrecht“ in den §§ 312 bis 312 ff BGB geregelt. Sie erfassen Verträge, bei denen der Kunde ein Verbraucher ist, der wegen der besonderen Art des Zustandekommens derartiger Geschäfte, geschützt werden soll. Vor allen Dingen soll der Verbraucher davor bewahrt werden, solche Verpflichtungen übereilt einzugehen, von denen er sich später nur schwer lösen kann.
Juristen stellen hohe Erwartungen an ein überlastetes Schienennetz
Auf einer Fachtagung der Bundesnetzagentur haben Experten diskutiert, welche Rolle das Eisenbahnrecht in Zeiten des Umbruchs für das System Bahn spielt.
Verwaltungsrecht: ein Buch mit 7 Siegeln
Das Verwaltungsrecht ist ein wichtiger gesetzlicher Rahmen, der auch in Eisenbahnunternehmen berücksichtigt werden muss, zum Beispiel in der Kommunikation mit Zulassungsbehörden.
Neuer Kommentar zu zentralen Gesetzen des Eisenbahnverkehrs
Das Werk richtet sich an Eisenbahnunternehmen, Regulierungs-und Eisenbahnaufsichtsbehörden, Rechtsanwälte und Richter. Eine Buchempfehlung.