Schuldrecht - Besonderer Teil
Der Werkvertrag – Fortsetzung
Der erste Teil dieses Artikels beschäftigte sich mit den Grundlagen des Werkvertrages, was also unter einem Werk zu verstehen ist, worin sich ein Werkvertrag von ähnlichen Vertragstypen unterscheidet, welche Pflichten Unternehmer und Besteller haben und welche Rechte dem Besteller zustehen, wenn der Unternehmer ein mangelhaftes Werk abliefert.
Diese Fortsetzung beschäftigt sich mit Schadensersatzansprüchen des Bestellers, mit einem eventuellen Ersatz der Aufwendungen und der Verjährung.
Die Erfüllung von Vertragsinhalten ist für die Vertragsparteien im Regelfall selbstverständlich. Dennoch kann es bei der Vertragserfüllung zu Unstimmigkeiten verschiedenster Art kommen. Hierfür hat der Gesetzgeber Vorsorge getroffen. Den Vertragsparteien stehen im Streitfall geregelte Wege offen, ihre Forderungen durchzusetzen.
Der Erwerb von Eigentum
Die Artikelserie über das BGB wird abgerundet mit den Themen Bereicherungsrecht und Übertragung des Eigentums an Sachen und Grundstücken.
Das deutsche Gerichtssystem
In diesem Beitrag über das Gerichtsverfassungssystem in Deutschland werden Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit behandelt. Diese Rechtsgebiete sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Nicht immer lässt sich öffentliches Recht ohne Schwierigkeiten vom Privatrecht unterscheiden. Daher erfolgt im Hinblick darauf, welcher Rechtsweg bei Streitigkeiten eingeschlagen werden muss, ein kurzer Abriss dessen, was unter öffentlichem Recht zu verstehen ist. Anschließend werden die wesentlichen Grundzüge des Verwaltungsrechts und die Gerichtsorganisation der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichte geschildert.
Das deutsche Gerichtssystem
Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Doch nicht jede Arbeit, die auf Grund eines Vertragsverhältnisses für einen anderen erbracht wird, fällt unter das Arbeitsrecht, sondern nur diejenige Arbeit, die im Dienst eines anderen erfolgt, die also in einem Abhängigkeitsverhältnis steht. Das Wesentliche beim Arbeitsrecht ist die abhängige Arbeit.Das moderne Arbeitsrecht fußt auf zwei Entwicklungen im 19. Jahrhundert: Auf der Industrialisierung und der mit ihr verbundenen Liberalisierung. Ende des 19. Jahrhunderts setzte sich im Zivilrecht der Gedanke der Vertragsfreiheit durch, der sich im BGB, das am 1. Januar 1900 in Kraft trat, widerspiegelt. Das Arbeitsrecht im eigentlichen Sinne entfaltete sich aber erst in der Weimarer Republik. Es wurde unter anderem aus den Bestimmungen des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff BGB) hergeleitet und im Laufe der folgenden Jahrzehnte in zahlreichen Gesetzen kontinuierlich fortentwickelt. Als Arbeitsrecht wird daher die Gesamtheit aller Gesetze und Bestimmungen bezeichnet, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, den Arbeitsschutz, die Arbeitslosenfürsorge, die Mitbestimmungsrechte sowie die Arbeitsgerichtsbarkeit betreffen. Ein Gesetzbuch, das alle Regelungen zusammenfasst, gibt es nicht.Wo Rechtsbeziehungen begründet werden, kann sich Streit über deren Inhalt und Auswirkungen entzünden. Wo gestritten wird, bedarf es eines Gerichts.