Alle Beiträge zum Thema
Das BGB

13 Beiträge
Artikel Serie

Der Erwerb von Eigentum

Artikel Serie

Der Erwerb von Eigentum

Die Artikelserie über das BGB wird abgerundet mit den Themen Bereicherungsrecht und Übertragung des Eigentums an Sachen und Grundstücken.

Artikel Serie

Das deutsche Gerichtssystem

Artikel Serie

Das deutsche Gerichtssystem

In diesem Beitrag über das Gerichtsverfassungssystem in Deutschland werden Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit behandelt. Diese Rechtsgebiete sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Nicht immer lässt sich öffentliches Recht ohne Schwierigkeiten vom Privatrecht unterscheiden. Daher erfolgt im Hinblick darauf, welcher Rechtsweg bei Streitigkeiten eingeschlagen werden muss, ein kurzer Abriss dessen, was unter öffentlichem Recht zu verstehen ist. Anschließend werden die wesentlichen Grundzüge des Verwaltungsrechts und die Gerichtsorganisation der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichte geschildert.

TODO - Banner Platzhalter
Artikel Serie

Das deutsche Gerichtssystem

Artikel Serie

Das deutsche Gerichtssystem

Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Doch nicht jede Arbeit, die auf Grund eines Vertragsverhältnisses für einen anderen erbracht wird, fällt unter das Arbeitsrecht, sondern nur diejenige Arbeit, die im Dienst eines anderen erfolgt, die also in einem Abhängigkeitsverhältnis steht. Das Wesentliche beim Arbeitsrecht ist die abhängige Arbeit.Das moderne Arbeitsrecht fußt auf zwei Entwicklungen im 19. Jahrhundert: Auf der Industrialisierung und der mit ihr verbundenen Liberalisierung. Ende des 19. Jahrhunderts setzte sich im Zivilrecht der Gedanke der Vertragsfreiheit durch, der sich im BGB, das am 1. Januar 1900 in Kraft trat, widerspiegelt. Das Arbeitsrecht im eigentlichen Sinne entfaltete sich aber erst in der Weimarer Republik. Es wurde unter anderem aus den Bestimmungen des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff BGB) hergeleitet und im Laufe der folgenden Jahrzehnte in zahlreichen Gesetzen kontinuierlich fortentwickelt. Als Arbeitsrecht wird daher die Gesamtheit aller Gesetze und Bestimmungen bezeichnet, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, den Arbeitsschutz, die Arbeitslosenfürsorge, die Mitbestimmungsrechte sowie die Arbeitsgerichtsbarkeit betreffen. Ein Gesetzbuch, das alle Regelungen zusammenfasst, gibt es nicht.Wo Rechtsbeziehungen begründet werden, kann sich Streit über deren Inhalt und Auswirkungen entzünden. Wo gestritten wird, bedarf es eines Gerichts.

Artikel Serie

Der Reisevertrag (Fortsetzung)

Artikel Serie

Der Reisevertrag (Fortsetzung)

Millionen Menschen verreisen jährlich, buchen bei Reisebüros, bei Reiseveranstaltern, kehren zufrieden und gut erholt aus dem Urlaub zurück. Die Reisebranche freut sich über einen stetigen Zuwachs. Und dennoch berichten die Zeitungen hin und wieder über Unregelmäßigkeiten bei einzelnen Unternehmen, weil die Reisen nicht so wie im Reisevertrag vereinbart durchgeführt wurden oder weil die Unterkunft schlichtweg nicht den Ankündigungen im Prospekt entsprach. Der nun folgende 2. Teil des Artikels dient dazu, die wesentlichen Merkmale eines Reisevertrages zu erläutern und darauf hinzuweisen, worauf ein Kunde ganz besonders achten muss.

Artikel Serie

Der Reisevertrag

Artikel Serie

Der Reisevertrag

Millionen Menschen verreisen jährlich, buchen bei Reisebüros, bei Reiseveranstaltern, kehren zufrieden und gut erholt aus dem Urlaub zurück. Die Reisebranche freut sich über einen stetigen Zuwachs. Und dennoch berichten die Zeitungen hin und wieder über Unregelmäßigkeiten bei einzelnen Unternehmen, weil die Reisen nicht so wie im Reisevertrag vereinbart durchgeführt wurden oder weil die Unterkunft schlichtweg nicht den Ankündigungen im Prospekt entsprach. Der aufmerksame Leser findet zuweilen die absonderlichsten Fälle, mit denen sich insbesondere die Gerichte unterer Instanzen beschäftigen müssen. Dieser Artikel dient dazu, die wesentlichen Merkmale eines Reisevertrages zu erläutern und darauf hinzuweisen, worauf ein Kunde ganz besonders achten muss.

Artikel Serie

Der Werkvertrag – Fortsetzung

Artikel Serie

Der Werkvertrag – Fortsetzung

Der erste Teil dieses Artikels beschäftigte sich mit den Grundlagen des Werkvertrages, was also unter einem Werk zu verstehen ist, worin sich ein Werkvertrag von ähnlichen Vertragstypen unterscheidet, welche Pflichten Unternehmer und Besteller haben und welche Rechte dem Besteller zustehen, wenn der Unternehmer ein mangelhaftes Werk abliefert.

Diese Fortsetzung beschäftigt sich mit Schadensersatzansprüchen des Bestellers, mit einem eventuellen Ersatz der Aufwendungen und der Verjährung.

Die Erfüllung von Vertragsinhalten ist für die Vertragsparteien im Regelfall selbstverständlich. Dennoch kann es bei der Vertragserfüllung zu Unstimmigkeiten verschiedenster Art kommen. Hierfür hat der Gesetzgeber Vorsorge getroffen. Den Vertragsparteien stehen im Streitfall geregelte Wege offen, ihre Forderungen durchzusetzen.

Artikel Serie

Der Werkvertrag

Artikel Serie

Der Werkvertrag

Ohne Werkvertrag kein Werk: Ebenso wie Kauf-, Miet- oder Dienstvertrag gehört der Werkvertrag zu den zweiseitigen Verträgen. Es ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung eines versprochenen Werkes und sich der andere Teil (Besteller) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 Abs. 1 BGB). Im Folgenden wird das Wesen des Werkvertrags, seine Abgrenzung zum Dienst- und Kaufvertrag erläutert, welche Verpflichtungen die Beteiligten haben, was zu beachten ist, wenn Pflichtverletzungen vorliegen und wie der Werkvertrag beendet wird.

Artikel Serie

Dienst- und Werkvertrag sowie ähnliche Verträge – Beendigung des Dienstvertrages

Artikel Serie

Dienst- und Werkvertrag sowie ähnliche Verträge – Beendigung des Dienstvertrages

Dieser letzte Teil der Beitragsreihe befasst sich mit der Beendigung des Dienstvertrags.

Artikel Serie

Dienst- und Werkvertrag sowie ähnliche Verträge – Teil 2

Artikel Serie

Dienst- und Werkvertrag sowie ähnliche Verträge – Teil 2

Der vorangegangene erste Teil zum Dienstvertragsrecht beschäftigte sich damit, wie ein Dienstvertrag begründet wird und welche Pflichten im Einzelnen auf den Dienstverpflichteten zukommen. Dieser zweite Teil befasst sich mit den Pflichten des Dienstberechtigten. Die Beendigung des Dienstvertrags wird in einem Folgebeitrag behandelt.

Artikel Serie

Die Sprache der Arbeitszeugnisse

Artikel Serie

Die Sprache der Arbeitszeugnisse

Berge von Literatur zu diesem Thema und fertige Textbausteine liegen vor und dennoch: auch Personalprofis scheitern am Spagat zwischen Wahrheitsgehalt und gesetzlicher Wohlwollenspflicht. Laut einer Studie finden sich in jedem zweiten Zeugnis Mängel. Das Schlimmste daran: Werden diese Mängel nicht rechtzeitig behoben, können Arbeitszeugnisse zu falschen Einstellungsentscheidungen für neue Mitarbeiter führen oder aber für Mitarbeiter als ausgesprochen nachteilig erweisen. In diesem Beitrag finden sich die häufigsten Fehler.

Artikel Serie

Dienst- und Werkvertrag sowie ähnliche Verträge Teil 1

Artikel Serie

Dienst- und Werkvertrag sowie ähnliche Verträge Teil 1

Diesen Satz hat fast jeder schon einmal gehört: „Ohne meinen Rechtsanwalt, meinen Arzt oder Steuerberater mache ich nichts.“ Nahezu gedankenlos wird der Satz ausgesprochen, ohne sich darüber im Klaren zu sein, dass einer Einschaltung etwa eines Rechtsanwalts oder Arztes immer etwas ganz Bestimmtes vorausgehen muss, nämlich eine vertragliche Vereinbarung. Ohne eine solche vertragliche Absicherung jedoch wird kein frei praktizierender Arzt, kein Rechtsanwalt, kein Steuerberater etwas unternehmen. Im Folgenden wird zunächst auf den im täglichen Leben ungemein wichtigen Dienstvertrag eingegangen, aber auch auf den Arbeitsvertrag, soweit dies in diesem Rahmen außerhalb des Arbeitsrechts möglich ist. In einer weiteren Fortsetzung werden der Werkvertrag sowie ähnliche Vertragsarten behandelt.

Artikel Serie

Zahlungsmoral

Artikel Serie

Zahlungsmoral

Der nachfolgende Artikel beschäftigt sich mit der sich mehr und mehr verschlechternden Zahlungsmoral und insoweit mit der Mahnung und dem Verzug.

Jahraus, jahrein wird in den Medien über eine erschreckende Zahlungsmoral berichtet und in welch ausuferndem Umfang daraus große, mittlere und kleine Unternehmen Konkurs anmelden müssen. In gleichem Maße steigen auch die privaten Konkurse. Eine der wesentlichen Ursachen für die vielen wirtschaftlichen Zusammenbrüche liegt in der allgemein erheblich verminderten Zahlungsmoral in der deutschen Wirtschaft, aber auch der öffentlichen Hand. Auf Grund dieser Entwicklung verabschiedete der Gesetzgeber das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, das am 1. Mai 2000 in Kraft trat. Weitere Änderungen ergeben sich aus dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.

Außenstände bedeuten für jedes Unternehmen, gleich welcher Art, oftmals die Notwendigkeit, unfreiwillig Kredite aufzunehmen, um überhaupt liquide zu bleiben. Damit gehen einher: Zinsverluste und Forderungsausfälle. Daher sollte jedes Unternehmen bedacht sein, es gar nicht so weit kommen zu lassen. Der nachfolgende Beitrag soll darüber aufklären, wie einer schlechten Zahlungsmoral frühzeitig entgegengesteuert werden kann.

Inhalte filtern

Lädt E-Paper...