Öffentliche Eisenbahnen
Anders als in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union kennt das deutsche Eisenbahnrecht eine Differenzierung zwischen „öffentlichen“ und „nichtöffentlichen“ Eisenbahnen. § 3 AEG („Öffentlicher Eisenbahnverkehr“) enthält Aussagen dazu, wann eine Eisenbahn dem öffentlichen oder dem nichtöffentlichen Verkehr dient. Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften neu gefasst. Der Beitrag gibt einen Überblick über die seit dem 30. April 2005 geltende Rechtslage.
Begriffe zum Thema Betriebssicherheit
Diese Folge des Bahn-Glossar erläutert die Begriffe Allgemeines Eisenbahngesetz, Störung, Unfall und Untersuchung.
Der Dachs im Bahndamm
Die unterirdische Bautätigkeit des Dachses kann unter anderem zu Fehlern in der Gleislage führen. Eine Taskforce geht nun gegen das Raubtier vor.
Unfalluntersuchung durch Private – ein Sonderweg für die Eisenbahnen (Teil 2)
Im zweiten Teil des Beitrags liegt der Schwerpunkt auf den Handlungsmöglichkeiten des Eisenbahnbetriebsleiters.