Aufgaben und Organisation
Das Bundeseisenbahnvermögen – ein Sondervermögen des Bundes
Mit dem Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S.2378) wurden die nicht rechtsfähigen Sondervermögen „Deutsche Bundesbahn“ (DB) und „Deutsche Reichsbahn“ (DR) unter dem Namen „Bundeseisenbahnvermögen“ (BEV) zu einem ebenfalls nicht rechtsfähigen Sondervermögen zusammengefasst (Art. 1 ENeuOG: „Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen – BEZNG“ 1). Das BEZNG als Rechtsgrundlage bestimmt die Existenz und die Sonderform des BEV.
Der Gesetzgeber gliederte das BEV in einen unternehmerischen Teil und einen Verwaltungsbereich (§ 3 Abs.1 BEZNG). Nach Ausgliederung des unternehmerischen Teils in die am 5. Januar 1994 gegründete „Deutsche Bahn AG“ (DB AG) hat das BEV nach § 3 Abs.2 BEZNG im Wesentlichen noch folgende Aufgaben: • Übertragung bestimmter bahnnotwendiger Liegenschaften an die DB AG, • Verwaltung des Personals, das der DB AG zugewiesen worden ist 2), • Verwaltung und Verwertung der nicht bahnnotwendigen Liegenschaften.
Begriffe zum Thema Betriebssicherheit
Diese Folge des Bahn-Glossar erläutert die Begriffe Allgemeines Eisenbahngesetz, Störung, Unfall und Untersuchung.
Der Dachs im Bahndamm
Die unterirdische Bautätigkeit des Dachses kann unter anderem zu Fehlern in der Gleislage führen. Eine Taskforce geht nun gegen das Raubtier vor.
Unfalluntersuchung durch Private – ein Sonderweg für die Eisenbahnen (Teil 2)
Im zweiten Teil des Beitrags liegt der Schwerpunkt auf den Handlungsmöglichkeiten des Eisenbahnbetriebsleiters.