Bahnübergangssicherungsanlagen
Gefahrenraumfreimeldung an Bahnübergängen
Gemäß EBO § 11 Absatz (16) müssen Bahnübergänge mit Schranken – ausgenommen Anrufschranken (Absatz 17) und Schranken an Fuß- und Radwegen – von der Bedienungsstelle aus mittelbar oder unmittelbar eingesehen werden können. Dies ist nicht erforderlich, wenn das Schließen der Schranken durch Lichtzeichen auf den Straßenverkehr abgestimmt und das Freisein des Bahnüberganges durch technische Einrichtungen festgestellt wird.
Integrierter Inbetriebnahme-Prozess für ETCS
Von bewährter Leit- und Sicherungstechnik zur digitalen und automatisierten Bahn
Einsatz von Open-Source-Software im Eisenbahnsektor
Die kollaborative Entwicklung von Anwendungen mit offenem Quellcode stärkt die technologische Unabhängigkeit und treibt wirtschaftliche Innovationen voran.