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Internationales Recht zur Infrastrukturnutzung: Erweckung aus dem Schattendasein?

Wenn ein deutsches EVU in Österreich Züge fahren lässt, dann sollte es die Haftungsbestimmungen kennen, die sich aus einem Anhang des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr ergeben.

Railjet der ÖBB: In Österreich ist die Haftung bei der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur anders geregelt als in Deutschland
Railjet der ÖBB: In Österreich ist die Haftung bei der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur anders geregelt als in Deutschland (Foto: ÖBB/Christoph Posch)

Wenn es um die rechtlichen Beziehungen zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) geht, dann richtet sich der Blick in Deutschland regelmäßig auf das Eisenbahnregulierungsgesetz (EregG). Mit diesem Gesetz – und auch im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) – wird in erster Linie umgesetzt, was die Europäische Union in ihren Richtlinien zur Nutzung der Eisenbahninfrastruktur an Regelungen vorgibt. Die vertraglichen Beziehungen zwischen EVU und EIU sind daran anschließend in Infrastrukturnutzungsverträgen auf der Grundlage von Schienenennetz-Nutzungsbedingungen des EIU geregelt (§§ 19, 20 ERegG).

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