Artikel

Vorgestellt und erläutert: Die Bekanntgabe 3 zur Konzernrichtlinie 408.01 – 09 (Teil 2)

Soll ein Fahrzeug im Bahnhof eingesetzt werden, muss nach Kleinwagen und anderen Fahrzeugen unterschieden werden.

Nach den Regeln im Modul 408.0231 Abschnitt 3 Absatz 6 darf die Fahrt eines Kleinwagens im Bahnhof auf Gleisen mit selbsttätiger Gleisfreimeldeanlage nur zugelassen werden, wenn Merkhinweis „KL“ und Sperre nach den Modulen 408.0402 bzw. 408.0403 angebracht bzw. eingegeben sind.

Soll ein Fahrzeug im Bahnhof eingesetzt werden, muss nach Kleinwagen und anderen Fahrzeugen unterschieden werden.

Nach den Regeln im Modul 408.0231 Abschnitt 3 Absatz 6 darf die Fahrt eines Kleinwagens im Bahnhof auf Gleisen mit selbsttätiger Gleisfreimeldeanlage nur zugelassen werden, wenn Merkhinweis „KL“ und Sperre nach den Modulen 408.0402 bzw. 408.0403 angebracht bzw. eingegeben sind.

Schlagworte
Deine Bahn 02/2005

Dieser Artikel stammt aus

Deine Bahn 02/2005

Lädt E-Paper...