Im Heft 3/2004, Seite 166 bis 172, hatten wir Ihnen den Abschnitt I, Allgemeines, der Anweisung für den Fahrbetrieb vorgestellt und kommentiert. In diesem und im nächstem Heft setzen wir die Serie mit dem Abschnitt II, Züge fahren, fort.
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Grundlagen des Bahnbetrieb
Die Anweisung für den Fahrbetrieb
Auf dem Weg zu einer einheitlichen Fahrdienstvorschrift Bund/Länder wurde in einem Fachausschuss der Betrieblichen Arbeitsgruppe im Länderausschuss Eisenbahnen und Bergbahnen (BAG LAEB) im Jahre 2001 ein gemeinsames Arbeitspapier fertiggestellt und nach der Erarbeitung einer entsprechenden Kommentierung durch den Länderausschuss Eisenbahnen und Bergbahnen (LAEB) in seiner 111. Sitzung am 23./24.9.2003 in Dresden verabschiedet: die Anweisung für den Fahrbetrieb (AnFab), für die Bundeseisenbahnen und die Ländereisenbahnen. In mehreren Folgen werden wir jeweils zunächst den Entwurf der Anweisung Fahrbetrieb, und im Anschluss die zugehörige Kommentierung vorstellen.
Zugfahrten, die nicht durch Fahrtstellung eines Hauptsignals zugelassen werden
Dieser Beitrag behandelt die harmonisierten Regeln, die beachtet werden müssen, wenn Zugfahrten ausnahmsweise nicht durch die Fahrtstellung eines Hauptsignals oder Auftrag „LZB-Fahrt“ zugelassen werden. Als Ergebnis der Harmonisierung dieser Regeln entstanden zwei neue Module, 408.0455 für den Fahrdienstleiter und 408.0456 für den Triebfahrzeugführer. Die bisherigen Abschnitte DS 408.0455 (rote Seiten) bzw. DV 408.0455 (grüne Seiten) wurden durch diese Module ersetzt.
Wie schnell darf ein Zug fahren?
Der letzte Beitrag hat damit begonnen, Geschwindigkeitseinschränkungen durch Signale darzustellen – ein Beitrag nur für das Signal Hp 2! Sie haben gesehen, was mit dem Signal Hp 2 alleine oder zusammen mit Fahrplaneinträgen und den Signalen Zs 3 und Zs 10 signalisiert werden kann. Das ist erst ein Teil der Geschwindigkeitseinschränkungen, die für Zugfahrten auf Hauptsignal signalisiert werden können.