Durchlässe sind unerlässliche Bauwerke im Netz der Deutschen Bahn AG. Obwohl sie im Vergleich zu Eisenbahnüberführungen und Tunneln recht klein sind, müssen sie genauso sorgfältig inspiziert und instand gehalten werden, um einen sicheren Eisenbahnbetrieb zu gewährleisten.
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Untergesetzliche Regelwerke
Regelwerke als Steuerungsinstrument
Um den Vorgaben des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gerecht zu werden, arbeiten Eisenbahnunternehmen insbesondere im operativen Bereich mit dezidierten Vorgaben in Form von Regelwerken. Die Geschäftsverantwortung für die Organisation der Regelwerkserstellung und die Regelwerksumsetzung liegt bei den Konzernunternehmen. Diese haben das Regelwerk entsprechend ihren Geschäften und ihrem Regelungsbedarf entsprechend anwenderorientiert strukturiert zu entwickeln und fortzuschreiben. Wie das konkret funktioniert, soll im folgenden Beitrag am Beispiel der Weiterentwicklung des technischen Regelwerks für Weichen im Bereich Fahrbahn der DB Netz AG aufgezeigt werden.
Örtliche Richtlinien
Zusätzliche oder abweichende Regeln werden in den Örtlichen Richtlinien zur Richtlinie 408.0101 – 0911 und im Auftragsbuch gegeben. Örtliche Richtlinien werden für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und für das Zugpersonal getrennt herausgegeben.
Überblick über die wesentlichsten Technischen Regelwerke der DB Netz AG
Im nachfolgenden Beitrag werden die Inhalte und Strukturen der Regelwerksfamilien für die wesentlichen technischen Gewerke bei der DB Netz AG skizziert. An konkreten Beispielen wird aufgezeigt, wie mit der Fortschreibung der Regelwerke auch wirtschaftlichere Verfahrensweisen implementiert wurden. Sofern im Einzelfall Abweichungen erforderlich sind, sind diese über das formalisierte Procedere der Unternehmensinternen Genehmigung (UiG) und – soweit das Eisenbahn-Bundesamt einzubeziehen ist – der Zustimmung im Einzelfall (ZiE) möglich.
Regelwerk: antiquiertes Instrument oder Notwendigkeit zur unternehmerischen Steuerung?
Das Gesamtsystem Bahn unterscheidet sich von den Systemen Straße und Luftfahrt. Die technische Wechselwirkung zwischen Infrastruktur, Fahrzeugen und Betrieb ist bei der Eisenbahn deutlich stärker ausgeprägt als bei anderen Verkehrsträgern. Alle Teile des Systemverbundes werden weitgehend durch die DB AG selbst abgedeckt. Zur Steuerung des Gesamtsystems bedarf es einer Vielzahl von Instrumentarien. Das technische Regelwerk ist ein solches Instrument.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtliche Bedeutung und die Aufgabenstellung des Technischen Regelwerks sowie über die Verantwortlichkeiten bei seiner Erstellung sowie über das Verfahren, wenn vom Regelwerk abgewichen werden soll.
Wie durchfahren Züge den anschließenden Weichenbereich?
Mit welcher zulässigen Geschwindigkeit ein Zug fahren darf, ist von vielen Faktoren abhängig, z.B. gleisgeometrische Streckenverhältnisse, Unterhaltungszustand der Strecke, Laufwerkskonstruktion der Fahrzeuge. Auch der „anschließende Weichenbereich“ ist ein nicht unbedeutender Faktor. Für das Durchfahren eines anschließenden Weichenbereichs mit einem Zug gibt es konkrete Verhaltensregeln, die ein Triebfahrzeugführer (Tf) zu beachten hat. In diesem Zusammenhang kommt oft die Frage auf, ob der Gleisabschnitt hinter einem Zwischensignal auch dann als „anschließender Weichenbereich“ im Sinne der derzeit gültigen Begriffsdefinition der Ausführungsbestimmung (AB) 3 zum Signalbuch (DS 301) bzw. des § 1 (3b) zum Signalbuch (DV 301) gilt, wenn sich dort keine Weichen befinden.
Die Örtlichen Richtlinien zur Konzernrichtlinie 408.01 – 09 „Züge fahren und Rangieren“
Die Konzernrichtlinie 408.01 – 09 Züge fahren und Rangieren ist ein verbindliches Regelwerk für diejenigen Eisenbahnverkehrsunternehmen, welche mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen DB Netz AG in einem vertragsrechtlichen Verhältnis zur Nutzung von Trassen oder anderen Eisenbahninfrastrukturanlagen stehen. Dabei kann die Konzernrichtlinie 408.01 – 09 nicht jeden betrieblichen Sachverhalt, der insbesondere auf örtliche Besonderheiten zurückzuführen ist, regeln. Deshalb werden dem Anwender der Konzernrichtlinie 408.01 – 09 zusätzliche Regeln, die wegen örtlicher Besonderheiten erstellt wurden, in einer betrieblichen Unterlage Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie 408.01 – 09 bekannt gegeben.