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Nationale Gesetzgebung

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Korruptionsbekämpfung bei der Bahn

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Korruptionsbekämpfung bei der Bahn

Sechs Jahre erfolgreiche Compliance-Arbeit

Vor sechs Jahren wurde der Lenkungskreis Compliance eingerichtet. Damit begann bei der Deutschen Bahn AG die offensive Bekämpfung von Korruption im Unternehmen. Transparente Prozesse, konsequentes Durchgreifen und Aufklärung kennzeichnen das zugleich repressive wie präventive Gesamtprogramm.

Anfang des Jahres 2000 sah sich die Deutsche Bahn mit mehreren Korruptionsfällen konfrontiert, die ihr eine „außerordentliche Presse“ bescherten. So musste sich das Unternehmen unter anderem mit einem Korruptionsfall auseinandersetzen, in dem ein Bahnmanager mehrere Millionen Mark erhalten hatte. Als Gegenleistung bevorzugte er immer nur bestimmte Firmen bei Ausschreibungen für Bauprojekte an einer Neubaustrecke. Wie sollte man mit einem solchen Fall umgehen? Wie standen die Mitarbeiter zu dem Unternehmen? Die Deutsche Bahn – ein Selbstbedienungsladen?

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Funkferngesteuerte Züge

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Funkferngesteuerte Züge

Führende Fahrzeuge müssen die in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) § 28 Absatz 1 geforderten Ausrüstungen, z.B. Bahnräumer, Geschwindigkeitsanzeiger oder Zugfunkeinrichtungen haben. Wenn im Bahnbetrieb von „führenden Fahrzeugen“ die Rede ist, ist damit immer die Position des Fahrzeuges im Zug gemeint. Mit anderen Worten: Das führende Fahrzeug ist das Fahrzeug an der Spitze des Zuges. Im Jahr 1998 wurde erstmals zugelassen, dass auch Züge fahren dürfen, an deren Spitze ein Fahrzeug läuft, dass nicht alle in der EBO geforderten Ausrüstungen hat, ohne dass die Züge aus betrieblicher Sicht als „geschobene Züge“ behandelt werden. Für solche Züge gelten dann einige abweichende Regeln, z.B. beim Befahren von Bahnübergängen oder eingerichtete Langsamfahrstellen. Der Triebfahrzeugführer befindet sich, wie bei anderen Zügen auch, während der Fahrt zwar an der Spitze des Zuges, jedoch nicht im Führerraum eines Triebfahrzeugs. Das ist der wesentliche Unterschied zu herkömmlichen Zügen.

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Führende Fahrzeuge müssen die in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) § 28 Absatz 1 geforderten Ausrüstungen, z.B. Bahnräumer, Geschwindigkeitsanzeiger oder Zugfunkeinrichtungen haben. Wenn im Bahnbetrieb von „führenden Fahrzeugen“ die Rede ist, ist damit immer die Position des Fahrzeuges im Zug gemeint. Mit anderen Worten: Das führende Fahrzeug ist das Fahrzeug an der Spitze des Zuges. Im Jahr 1998 wurde erstmals zugelassen, dass auch Züge fahren dürfen, an deren Spitze ein Fahrzeug läuft, dass nicht alle in der EBO geforderten Ausrüstungen hat, ohne dass die Züge aus betrieblicher Sicht als „geschobene Züge“ behandelt werden. Für solche Züge gelten dann einige abweichende Regeln, z.B. beim Befahren von Bahnübergängen oder eingerichtete Langsamfahrstellen. Der Triebfahrzeugführer befindet sich, wie bei anderen Zügen auch, während der Fahrt zwar an der Spitze des Zuges, jedoch nicht im Führerraum eines Triebfahrzeugs. Das ist der wesentliche Unterschied zu herkömmlichen Zügen.

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