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Allgemeine Rechtsgrundlagen

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Die Charta der Grundrechte

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Die Charta der Grundrechte

In „Deine Bahn“ 8/2003 wurde die Entwicklung der Europäischen Union geschildert. In zwei Teilen werden nun die Grundrechte oder Bürgerrechte vorgestellt.

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Der Kaufvertrag – Fortsetzung

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Der Kaufvertrag – Fortsetzung

Schadensersatzansprüche des Käufers Liefert der Verkäufer die gekaufte Sache zu spät, kommt dieser also in Schuldnerverzug gemäß § 286 BGB, so kann der Käufer neben der Erfüllung auch Schadensersatz wegen der verzögerten Leistung (§§ 433, Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB) oder – liegen die weiteren Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 S. 1 BGB vor – Schadensersatz statt der Leistung verlangen (siehe hierzu ausführlich: „Deine Bahn“ 8/ 2002, 506 ff).

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Der Kaufvertrag – Teil 1

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Der Kaufvertrag – Teil 1

Das tägliche Leben wäre ohne den Kaufvertrag nicht vorstellbar. Schon morgens, wenn man die Wohnung verlässt, reiht sich Kaufvertrag an Kaufvertrag, so der Kauf der Brötchen beim Bäcker, der Zeitung am Zeitungsstand oder des Kaffees in der Imbissbude. Diese Handlungen sind uns derart vertraut, dass wir uns kaum vorstellen können, welcher differenzierte Vorgang sich bei derartigen alltäglichen Geschäften abspielt. Deutlicher wird uns die Tatsache, einen Kaufvertrag abzuschließen, wenn eine Sache gekauft werden soll, die den Rahmen des Alltäglichen sprengt, so beim Kauf einer Waschmaschine, eines Fernsehers oder eines Pkws. In den letzteren Fällen verbleibt es nicht bei der fast wortlosen Abwicklung, sondern hier zückt der Verkäufer regelmäßig ein vorgedrucktes Formular, in das die besonderen Wünsche und sonstige Besonderheiten eingetragen werden, und beide Teile unterschreiben diesen Vordruck. Das könnte den Eindruck vermitteln, bei größeren Geschäften sei Schriftform erforderlich. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Gesetz schreibt für den Kaufvertrag keine besondere Form vor. Er kann mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form wirksam geschlossen werden. Eine ganz besondere Schriftform verlangt das Gesetz in nur wenigen, aber äußerst wichtigen Fällen, so beim Grundstückskaufvertrag (siehe im Einzelnen „Deine Bahn“ 9/2000, Seite 575).

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