Alle Beiträge von Evert Everts

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Denglisch – oder: „Wie man eine wunderschöne Sprache beschädigt“

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Denglisch – oder: „Wie man eine wunderschöne Sprache beschädigt“

Das Bemühen, fremde Namen in ihrer Originallautung aussprechen zu wollen, mag ja noch verständlich sein, doch bei der Kultivierung alles Englischen auf Kosten des Deutschen machen die Medien auch nicht vor Kindern halt. Sie, die ihre Muttersprache noch lernen, deren Kenntnisse noch vertieft und gesichert werden müssen, werden in den Kindersendungen mit englischen Liedern berieselt oder müssen sich anhören, wie die Vornamen Anne, Peter, Robert – die es in beiden Sprachen gibt – englisch ausgesprochen werden.

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Denglisch – oder: „Wie man eine wunderschöne Sprache beschädigt“

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Denglisch – oder: „Wie man eine wunderschöne Sprache beschädigt“

Englisch ist eine wunderschöne Sprache, vor allen Dingen Oxfordenglisch. In nicht minderem Maße gilt das auch für Deutsch, eine sehr klangreiche und vor allen Dingen äußerst klare Sprache, die im Konzert der großen Sprachen eine bedeutsame Rolle spielt. Dies wird nachdrücklich durch den Umstand belegt, dass nach Rudolf Eucken, Theodor Mommsen, Thomas Mann, Hermann Hesse, Nelly Sachs, Heinrich Böll, Elias Canetti (gebürtiger Bulgare) und fünf Jahre nach der Ehrung von Günter Grass nun die Österreicherin Elfriede Jelinek mit dem Nobelpreis für Literatur ausgezeichnet wurde. So verwundert es nicht, wenn der berühmte argentinische Lyriker Jorge Luis Borges feststellte: „Du, deutsche Sprache, bist dein eigenes Meisterwerk.“

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Der Kaufvertrag – Teil 4

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Der Kaufvertrag – Teil 4

Teil 3 zum Kaufvertragsrecht schilderte, wann der Käufer Nacherfüllung verlangen, vom Kaufvertrag zurück treten oder den Kaufpreis mindern kann. Das Gesetz eröffnet dem Käufer aber noch weitere Alternativen, den Schadensersatz.

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Der Kaufvertrag – Teil 3

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Der Kaufvertrag – Teil 3

Die beiden vorangegangenen Artikel zum Kaufrecht befassten sich mit dem Begriff des Kaufvertrages, seinem Inhalt, den jeweiligen Pflichten der Vertragsparteien, dem Mangelbegriff und wann Mängelrechte ausgeschlossen oder eingeschränkt sind. In den nachfolgenden Ausführungen wird erläutert, wann und wie der Käufer vorzugehen hat, wenn ein Mangel im Sinne der §§ 434, 435 BGB vorliegt, ob er Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann.

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Der Kaufvertrag – Teil 2

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Der Kaufvertrag – Teil 2

In § 433 BGB hat das BGB die grundlegenden Pflichten des Verkäufers und des Käufers festgelegt. Nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Zur Leistungspflicht des Verkäufers gehört demnach nicht nur die Pflicht, dem Käufer die verkaufte Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen, sondern auch die Pflicht, dass der Käufer das Eigentum frei von Sach- und Rechtsmängeln erhält. Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Sache, so verstößt er gegen seine Hauptleistungspflicht aus dem Kaufvertrag. Der Käufer kann dann die Annahme ablehnen, ohne in Annahmeverzug zu geraten (§§ 293 ff BGB). Überdies eröffnet sich dem Käufer die Möglichkeit, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) auszuüben. In diesem Falle ist er berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises abzulehnen. Die weiteren Rechte des Käufers nach erfolgter Übergabe und Übereignung einer verkauften Sache ergeben sich aus den §§ 437 ff BGB.

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Der Kaufvertrag – Fortsetzung

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Der Kaufvertrag – Fortsetzung

Schadensersatzansprüche des Käufers Liefert der Verkäufer die gekaufte Sache zu spät, kommt dieser also in Schuldnerverzug gemäß § 286 BGB, so kann der Käufer neben der Erfüllung auch Schadensersatz wegen der verzögerten Leistung (§§ 433, Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB) oder – liegen die weiteren Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 S. 1 BGB vor – Schadensersatz statt der Leistung verlangen (siehe hierzu ausführlich: „Deine Bahn“ 8/ 2002, 506 ff).

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Der Kaufvertrag – Teil 1

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Der Kaufvertrag – Teil 1

Das tägliche Leben wäre ohne den Kaufvertrag nicht vorstellbar. Schon morgens, wenn man die Wohnung verlässt, reiht sich Kaufvertrag an Kaufvertrag, so der Kauf der Brötchen beim Bäcker, der Zeitung am Zeitungsstand oder des Kaffees in der Imbissbude. Diese Handlungen sind uns derart vertraut, dass wir uns kaum vorstellen können, welcher differenzierte Vorgang sich bei derartigen alltäglichen Geschäften abspielt. Deutlicher wird uns die Tatsache, einen Kaufvertrag abzuschließen, wenn eine Sache gekauft werden soll, die den Rahmen des Alltäglichen sprengt, so beim Kauf einer Waschmaschine, eines Fernsehers oder eines Pkws. In den letzteren Fällen verbleibt es nicht bei der fast wortlosen Abwicklung, sondern hier zückt der Verkäufer regelmäßig ein vorgedrucktes Formular, in das die besonderen Wünsche und sonstige Besonderheiten eingetragen werden, und beide Teile unterschreiben diesen Vordruck. Das könnte den Eindruck vermitteln, bei größeren Geschäften sei Schriftform erforderlich. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Gesetz schreibt für den Kaufvertrag keine besondere Form vor. Er kann mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form wirksam geschlossen werden. Eine ganz besondere Schriftform verlangt das Gesetz in nur wenigen, aber äußerst wichtigen Fällen, so beim Grundstückskaufvertrag (siehe im Einzelnen „Deine Bahn“ 9/2000, Seite 575).

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