Alle Beiträge von Evert Everts

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Bedeutung und Rechtswirkungen der guten Sitten

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Bedeutung und Rechtswirkungen der guten Sitten

In einer sich immer schneller entwickelnden, globalisierten Welt sieht sich der Einzelne oft wirtschaftlichen und vertraglichen Zwängen hilflos ausgesetzt. Oft fragt sich, ob ein geschlossener Vertrag den überlieferten, insbesondere auch den rechtlichen Wertvorstellungen entspricht. Ein Blick sowohl in das Grundgesetz (GG) als auch in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt insoweit einen eindeutigen Aufschluss.

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Fehlende Zahlungsmoral

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Fehlende Zahlungsmoral

In „Deine Bahn“ 8/2006 war im Einzelnen geschildert, wie einer schlechten Zahlungsmoral zu begegnen ist. Diese Fortsetzung soll aufzeigen, wie Forderungen durchgesetzt werden können.

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Zahlungsmoral

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Zahlungsmoral

Der nachfolgende Artikel beschäftigt sich mit der sich mehr und mehr verschlechternden Zahlungsmoral und insoweit mit der Mahnung und dem Verzug.

Jahraus, jahrein wird in den Medien über eine erschreckende Zahlungsmoral berichtet und in welch ausuferndem Umfang daraus große, mittlere und kleine Unternehmen Konkurs anmelden müssen. In gleichem Maße steigen auch die privaten Konkurse. Eine der wesentlichen Ursachen für die vielen wirtschaftlichen Zusammenbrüche liegt in der allgemein erheblich verminderten Zahlungsmoral in der deutschen Wirtschaft, aber auch der öffentlichen Hand. Auf Grund dieser Entwicklung verabschiedete der Gesetzgeber das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, das am 1. Mai 2000 in Kraft trat. Weitere Änderungen ergeben sich aus dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.

Außenstände bedeuten für jedes Unternehmen, gleich welcher Art, oftmals die Notwendigkeit, unfreiwillig Kredite aufzunehmen, um überhaupt liquide zu bleiben. Damit gehen einher: Zinsverluste und Forderungsausfälle. Daher sollte jedes Unternehmen bedacht sein, es gar nicht so weit kommen zu lassen. Der nachfolgende Beitrag soll darüber aufklären, wie einer schlechten Zahlungsmoral frühzeitig entgegengesteuert werden kann.

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Das Darlehensrecht

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Das Darlehensrecht

Darlehensverträge haben seit jeher eine große praktische Bedeutung sowohl im Geschäftsleben als auch im täglichen Leben der Verbraucher. Eine wesentliche Säule einer funktionierenden Wirtschaft ist das Leihen oder Verleihen von Geldmitteln oder Sachen. Unter das Darlehensrecht fallen Kredite, die Banken und Sparkassen gewähren, aber auch Kredite der Genossenschaften an ihre Mitglieder, Anleihen des Staates, der Länder, der Gemeinden oder der Industrie. Auch Brauereidarlehen zählen dazu. Das sind Darlehen, die Brauereien Gastwirten gewähren, wenn diese sich verpflichten, den Bierbedarf nur bei der Brauerei zu decken, die das Darlehen gewährt hat.

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Die Schwierigkeit, höflich zu sein

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Die Schwierigkeit, höflich zu sein

Höflichkeit spielt, wenn auch mancher das nicht erkennt, eine zentrale Rolle im zwischenmenschlichen Verhalten. Sie entscheidet mit über Sympathie, Erfolg oder Misserfolg, öffnet Tür und Tor.

Die Höflichkeit war und ist – gerade aus diesen Gründen – auch ein bedeutsames Thema der Philosophie, der Literatur und scheinbar auch der heutigen Unternehmenskultur. Man setzt, schaut man ins Internet, wieder auf Höflichkeit. Allenthalben werden Kurse über gutes Benehmen angeboten. Kaum ein Jungmanager, der nicht angesprochen würde.

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Pacht, Leasing, Leihe

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Pacht, Leasing, Leihe

Dieser Artikel beschäftigt sich mit den meist weniger bekannten Bereichen des Bürgerlichen Rechts, mit dem Pacht-, dem Leasingvertrag und der Leihe. Und dennoch begegnen uns auch diese Vertragsformen täglich, sei es in der Form eines gepachteten Geschäfts oder Landes. Immer häufiger kommt auch der in den USA entwickelte Leasingvertrag vor, so dass es unerlässlich ist, nicht wenigstens andeutungsweise auf diesen Vertragstypus einzugehen. Auch die Leihe spielt im täglichen Leben eine bedeutsame Rolle. Wer hat sich nicht schon einmal etwas ausgeliehen und muss oftmals zu seinem Schrecken feststellen, dass er die geliehene Sache beschädigt hat, weiß aber nicht, wie der Schaden auszugleichen ist.

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Das Mietrecht – Teil 3

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Das Mietrecht – Teil 3

Die beiden bisherigen Artikel zum Mietrecht beschäftigten sich mit den Pflichten des Vermieters und des Mieters. Ein besonderes Augenmerk galt den vertraglich dem Mieter auferlegten Pflichten, so unter anderem den Schönheitsreparaturen. Dieser Artikel geht auf das Vermieterpfandrecht, auf sonstige Mietsicherheiten, die Stellung des besitzenden Mieters gegenüber dem Vermieter und abschließend auf die Beendigung des Mietverhältnisses ein.

Dieser – wie auch alle vorhergehenden Artikel – wendet sich an alle Leser, aber auch an solche, die beruflich mit Vermietungen und Anmietungen befasst sind. Denn das Mietrecht dürfte neben dem Kaufrecht von zentraler Bedeutung für das tägliche berufliche und private Leben sein.

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Das Mietrecht – Teil 2

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Das Mietrecht – Teil 2

Die Pflichten des Mieters
Pflicht zur Zahlung der Miete
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten (§ 535 Abs. 2BGB). Dies ist die Hauptleistungspflicht des Mieters.

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Das Mietrecht – Teil 1

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Das Mietrecht – Teil 1

Das Mietrecht spielt im Wirtschaftsleben eine bedeutende Rolle. Der überwiegende Teil der deutschen Bevölkerung wohnt zur Miete. Auch ein großer Teil der Gewerbewirtschaft ist auf gemietete Räume angewiesen.

Eine entsprechend bedeutsame Rolle kommt dem Mietrecht auch im BGB zu. Kaum ein anderer Titel des BGB wurde so oft geändert wie das Mietrecht. Die vergangenen Weltkriege und die damit einhergehende Wohnungsnot veranlassten den Gesetzgeber, insbesondere nach dem 2. Weltkrieg regulierend einzugreifen und zahlreiche Sondergesetze zu erlassen. Dies führte zu einer erheblichen Einschränkung der Privatautonomie und zu einem besonderen Schutz der Mieter (Wohnungszwangswirtschaft). Diese Zwangswirtschaft wurde in den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts nach und nach abgebaut. Zugleich mit dem Abbau der Zwangswirtschaft schuf der Gesetzgeber zum Schutz der Mieter ein soziales Mietrecht, das verschiedene, die Privatautonomie einschränkende Vorschriften enthielt. In den folgenden Jahrzehnten wurden an verschiedenen Stellen des BGB Sonderregelungen eingefügt. Außerdem schuf der Gesetzgeber weitere Sondergesetze, was schließlich zu einer Unübersichtlichkeit des Mietrechts führte und dessen völlige Neugestaltung erforderlich machte.

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Schenkung

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Schenkung

Schenkungen (§§ 516 – 534 BGB) sind nichts Ungewöhnliches. Sie begleiten uns Tag für Tag während unseres ganzen Lebens. Zu Geburtstagen bringt man Geschenke mit. Bei einem Besuch gehört es zum guten Ton, dem Gastgeber ein Geschenk zu übergeben. Es gibt aber auch Schenkungen in großem Umfang, so Grundstücke, wertvolle Kunstobjekte. Was aber ist eine Schenkung rechtlich gesehen?

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Der Kaufvertrag – Teil 6

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Der Kaufvertrag – Teil 6

Besondere Vertriebsformen beim Verkauf: Kaufverträge werden indessen nicht nur in, sondern häufig auch außerhalb der üblichen Ladengeschäfte abgeschlossen. Dies betrifft vornehmlich Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge und Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr. Derartige Verträge sind ab dem 01.01.2002 als „Besondere Vertriebsformen“ im „Allgemeinen Schuldrecht“ in den §§ 312 bis 312 ff BGB geregelt. Sie erfassen Verträge, bei denen der Kunde ein Verbraucher ist, der wegen der besonderen Art des Zustandekommens derartiger Geschäfte, geschützt werden soll. Vor allen Dingen soll der Verbraucher davor bewahrt werden, solche Verpflichtungen übereilt einzugehen, von denen er sich später nur schwer lösen kann.

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Der Kaufvertrag – Teil 5

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Der Kaufvertrag – Teil 5

Während sich die bisherigen vier Kapitel des Kaufrechts mit dem Begriff und dem Abschluss eines Kaufvertrages, den dadurch entstandenen Pflichten der Vertragsparteien untereinander, den möglichen Verletzungen der Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag und den daraus resultierenden Rechtsfolgen beschäftigte, soll nun auf die besonderen Arten des Kaufs eingegangen werden. Dazu zählen insbesondere der Verbrauchsgüterkauf und der Kauf unter Eigentumsvorbehalt.

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