Zusätzliche oder abweichende Regeln werden in den Örtlichen Richtlinien zur Richtlinie 408.0101 – 0911 und im Auftragsbuch gegeben. Örtliche Richtlinien werden für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und für das Zugpersonal getrennt herausgegeben.
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Ausfall der Signaltechnik – betriebliche Unregelmäßigkeiten
Die tägliche Arbeit der im Bahnbetrieb Beschäftigten ist darauf ausgerichtet, Zug- und Rangierfahrten sicher und störungsfrei durchzuführen. Dies gilt auch in außergewöhnlichen Betriebssituationen, z.B. durch von außen eintretende Ereignisse oder bei Ausfall der Stellwerkstechnik. Abweichungen mit sicherheitlicher Bedeutung müssen in der Regel schriftlich mitgeteilt werden. Für Triebfahrzeugführer erfolgt dies mit Befehl.
Im ersten Teil dieses Beitrags wird das Thema eher theoretisch, im zweiten Teil anhand von vier ausgewählten Fallbeispielen praktisch vermittelt.
Verhalten bei drohender Gefahr
Die mit der Sicherheit im Bahnbetrieb im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten haben gegenüber allen anderen betrieblichen Handlungen Vorrang. Alle im betrieblichen Regelwerk bekannt gegebenen Anweisungen, die das Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmen, haben u.a. zum Ziel, Gefahren von vornherein zu verhindern. Dennoch sind Situationen, die eine „drohende Gefahr“ herbeiführen, nicht ausgeschlossen. Die Ursachen solcher gefahrdrohender Umstände liegen manchmal im Fehlverhalten der am Bahnbetrieb Beteiligten, können aber auch durch Außeneinwirkungen, z.B. Unwetter oder durch Mängel an technischen Einrichtungen eintreten.
Die Bekanntgabe 5 zur Richtlinie 408.01 – 09
Am 10. Dezember 2006 trat die Bekanntgabe 5 zur Richtlinie 408.01 – 09 „Züge fahren und Rangieren“ in Kraft. Im Rahmen dieser Bekanntgabe wurden an zahlreichen Textstellen der Module 408.0101 – 408.0911 redaktionelle Änderungen auf Grund der Berichtigung 18 zur DS 301, Berichtigung 17 zur DV 301 bzw. Bekanntgabe 6 zur 301 DS/DV vorgenommen. Neben diesen rein formell bedingten Änderungen wurden aber auch inhaltliche Änderungen an bereits bestehenden Regelungen vorgenommen und in einigen Modulen betriebliche Sachverhalte neu eingeführt.
Das Fahren im Raumabstand
Ein Zug darf in einen Gleisabschnitt nur dann einfahren, wenn dieser frei von Fahrzeugen ist! Eigentlich logisch, aber wie wird das gemacht? Der Streckenblock hilft dabei.
Das Wort „Block“, englisch „to block = sperren“, weist bereits auf die zu erfüllenden betriebssicherheitlichen Aufgaben eines Streckenblocks hin. Er hat die Zugfahrt auf der freien Strecke gegen einen nachfolgenden und auf eingleisigen Strecken auch gegen einen entgegenkommenden Zug zu sichern (zu sperren). Mit Hilfe seiner technischen Funktionalität sichert er einen zuvor festgelegten Abschnitt.
Kleinwagenfahrten
Kleinwagen im Bahnbetrieb waren immer schon etwas Besonderes. Bevor die Bekanntgabe 19 zur DS 408 bzw. die Berichtigung 14 zur DV 408 in Kraft trat, führten die Kleinwagen im betrieblichen Regelwerk ein Eigenleben. Manchen Anwendern der Konzernrichtlinie 408 ist sicher noch der Abschnitt VII (DS 408) bzw. der Abschnitt 6 (DV 408) „Fahrten mit Nebenfahrzeugen“ in Erinnerung. Diese beiden Abschnitte wurden in der Konzernrichtlinie 408 aufgelöst, so dass es jetzt kein eigenständiges Betriebsverfahren für die Durchführung von Kleinwagenfahrten mehr gibt.
Wie durchfahren Züge den anschließenden Weichenbereich?
Mit welcher zulässigen Geschwindigkeit ein Zug fahren darf, ist von vielen Faktoren abhängig, z.B. gleisgeometrische Streckenverhältnisse, Unterhaltungszustand der Strecke, Laufwerkskonstruktion der Fahrzeuge. Auch der „anschließende Weichenbereich“ ist ein nicht unbedeutender Faktor. Für das Durchfahren eines anschließenden Weichenbereichs mit einem Zug gibt es konkrete Verhaltensregeln, die ein Triebfahrzeugführer (Tf) zu beachten hat. In diesem Zusammenhang kommt oft die Frage auf, ob der Gleisabschnitt hinter einem Zwischensignal auch dann als „anschließender Weichenbereich“ im Sinne der derzeit gültigen Begriffsdefinition der Ausführungsbestimmung (AB) 3 zum Signalbuch (DS 301) bzw. des § 1 (3b) zum Signalbuch (DV 301) gilt, wenn sich dort keine Weichen befinden.
Rangieren auf dem Einfahrgleis
Mitunter müssen Wagengruppen oder ganze Zugeinheiten als Rangierfahrt von einem Gleis in ein anderes umgesetzt werden. Wenn dann, z.B. wegen der außergewöhnlichen Länge der zu bewegenden Rangierfahrt, das Ausziehgleis nicht ausreicht, kann es vorkommen, dass über die Bahnhofsgrenze hinaus auf den angrenzenden Streckengleisen rangiert werden muss. Für diese Fälle gelten besondere Regelungen. In drei Beiträgen werden behandelt: ? die Grundsätze für das Rangieren auf Hauptgleisen, ? das Rangieren auf dem Ausfahrgleis, ? das Rangieren auf dem Einfahrgleis.
Rangierfahrten auf Hauptgleisen
Spricht man von Rangieren auf Hauptgleisen, denkt man an das Bilden und Auflösen von Zügen. Oft werden dabei Wagengruppen oder ganze Zugeinheiten als Rangierfahrt von einem Gleis in ein anderes umgesetzt, die möglicherweise auch den Gleisbereich der Bahnhofsköpfe berühren können. Und wenn obendrein noch wegen der außergewöhnlichen Länge der zu bewegenden Rangierfahrt das Ausziehgleis nicht in seiner ganzen Länge befahren werden kann, muss über die Bahnhofsgrenze hinaus auf den angrenzenden Streckengleisen rangiert werden.
In drei Beiträgen werden behandelt:
? die Grundsätze für das Rangieren auf Hauptgleisen,
? das Rangieren auf dem Ausfahrgleis,
? das Rangieren auf dem Einfahrgleis.
Rangierfahrten auf Hauptgleisen
Spricht man von Rangieren auf Hauptgleisen, denkt man an das Bilden und Auflösen von Zügen. Oft werden dabei Wagengruppen oder ganze Zugeinheiten als Rangierfahrt von einem Gleis in ein anderes umgesetzt, die möglicherweise auch den Gleisbereich der Bahnhofsköpfe berühren können. Und wenn obendrein noch wegen der außergewöhnlichen Länge der zu bewegenden Rangierfahrt das Ausziehgleis nicht in seiner ganzen Länge befahren werden kann, muss über die Bahnhofsgrenze hinaus auf den angrenzenden Streckengleisen rangiert werden.
In drei Beiträgen werden behandelt:
? die Grundsätze für das Rangieren auf Hauptgleisen,
? das Rangieren auf dem Ausfahrgleis,
? das Rangieren auf dem Einfahrgleis.
Züge fahren und Rangieren
Ab dem 11.12.2005 gilt die Bekanntgabe 4 zur Konzernrichtlinie 408.01 – 09 „Züge fahren und Rangieren“. Eine wichtige Neuerung ist die Einführung des so genannten Yen-Zeichens (¥) im Fahrplan. Es kennzeichnet das Ende des anschließenden Weichenbereichs bei Ausfahrt aus einem Bahnhof oder Fahrt auf einer Abzweigstelle. Weitere Regeländerungen werden in diesem Beitrag erläutert und kommentiert.
Die Räumungsprüfung
Der wesentliche Vorteil selbsttätig wirkender Streckenblocktechniken besteht darin, dass das Freisein des Zugfolgeabschnitts durch die Technik geprüft wird, wodurch eine hohe Sicherheit erreicht wird.
Fällt die selbsttätig wirkende Streckenblocktechnik störungsbedingt aus, ist der Mensch gefordert.