Die Weiterentwicklung von Betrieben, gleich welcher Organisationsform, ist davon abhängig, dass deren Funktionsträger, bedingt durch ständigen Erkenntnisfortschritt in den Fach- und Pädagogikwissenschaften, neue Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermittelt werden. Wichtig ist wie nie zuvor eine antizipative (die zukünftigen Anforderungen vorwegnehmende) Personalentwicklung, die die Funktionsträger der Bildungsbetriebe befähigt, alle zukünftig auftretenden bildungsbetriebliche Problemfelder zu bewältigen. Dabei entpuppt sich Personalentwicklung als Aufgabe der permanenten Mitarbeiterbildung. Dieser Beitrag versucht aufzuzeigen, welche Inhalte und vor allem welche Methoden bzw. Instrumente notwendig sind, um von einer zukunftsorientierten Personalentwicklung in Bildungsbetrieben sprechen zu können. Was ist unzureichend an der bisherigen Personalentwicklung in Betrieben, oder ist sie einfach nicht mehr auf dem Stand der Zeit? Um diese Frage beantworten zu können, muss ein Betrieb als ein im Wandel befindliches Gebilde von Individuen betrachtet werden. Neue Formen der Menschenführung bedingen neue Wege in der Personalentwicklung bzw. betrieblichen Weiterbildung ebenso wie neue Erkenntnisse aus der Lernpsychologie und dem Erwachsenenlernen. Wenn wir einen im Wandel begriffenen Bildungsbetrieb und neue Erkenntnisse aus der Fachwissenschaft, Fachdidaktik, Erziehungswissenschaft und deren Nachbarwissenschaften haben, so müssen diese auch in veränderte Inhalte einfließen und damit letztendlich in effektivere Personalentwicklungs- bzw. Weiterbildungsmethoden.
Alle Beiträge von Dietmar Homeyer
Sperren von Bahnhofsgleisen
Sehr geehrte Damen und Herren, wenn laut Betriebs- und Bauanweisung (Betra) ein Bahnhofsgleis gesperrt ist, hat der Fahrdienstleiter laut Modul 408.0472 Abschnitt 2 der Konzernrichtlinie 408.01 – 09 zu verfahren. Was ist aber, wenn nach dem Abriegeln der Zugangsweichen, z.B. ein Zweiwegebagger in das Gleis fahren soll? Eigentlich dürfte ich dieser Fahrt als Fahrdienstleiter nicht zustimmen.
Die Zuglenkung mit Lenkplan
Ziel des Betriebszentralen-Konzeptes der DB Netz AG ist es u.a., die Anzahl der im Bahnbetrieb vorhandenen und örtlich besetzten Stellwerke zu reduzieren oder möglichst gering zu halten. Dabei bewirkt dieser produktivitätserhöhende Zentralisationsprozess nicht nur eine räumliche Zusammenführung aller betroffenen und örtlich vorhandenen Fahrdienstleiterarbeitsplätze, sondern je nach Ausprägung der Leittechnik mitunter auch eine Zusammenführung der beiden betrieblichen Funktionen „Zugdisposition“ und „Fahrdienstleitung“. Unabdingbare Voraussetzung hierfür ist der Einsatz von Automatisierungstechniken. Mit dem Begriff Automatisierungstechniken sind in erster Linie rechnergestützte Dispositionssysteme und Zuglenkanlagen gemeint, an die, insbesondere aus sicherungstechnischer Sicht, hohe Anforderungen gestellt werden. Dieser Beitrag soll die Berührungspunkte zwischen der Automatisierungstechnik „Zuglenkung mit Lenkplan“ und den Regeln der Konzernrichtlinie 408.01 – 09 aufzeigen.
Bekanntgabe 2 zur Konzernrichtlinie 408
Am 14. Dezember 2003 trat die Bekanntgabe 2 zur Konzernrichtlinie 408 mit geringfügig neuen Regeln in Kraft. Weil diese neuen Regelungen für die Sicherheit des Bahnbetriebes von besonderer Bedeutung waren, wurden sie bereits vor dem Inkraftsetzungstermin der Bekanntgabe 2, und zwar in Form zweier Ausnahmegenehmigungen zur Konzernrichtlinie 408, eingeführt bzw. für gültig erklärt. Nachstehend werden die konkreten Neuerungen themenweise behandelt.
Bekanntgabe 1 zur Konzernrichtlinie 408 – Teil 2
Im vergangenen Jahr 2003 wurden in „Deine Bahn“ die wesentlichen Änderungen der Bekanntgabe 1 zur Konzernrichtlinie 408 vorgestellt, erläutert und kommentiert. In dieser Ausgabe werden ebenfalls geänderte wichtige „Randthemen“ behandelt.
Bekanntgabe 1 zur Konzernrichtlinie 408 – Teil 1
Im vergangenen Jahr 2003 wurde in jeder 2. Ausgabe von „Deine Bahn“ die Bekanntgabe 1 der Konzernrichtlinie 408 vorgestellt, erläutert und kommentiert. In dieser und in der nächsten Ausgabe werden wichtige „Randthemen“ behandelt.
Zugfahrten, die nicht durch Fahrtstellung eines Hauptsignals zugelassen werden
Dieser Beitrag behandelt die harmonisierten Regeln, die beachtet werden müssen, wenn Zugfahrten ausnahmsweise nicht durch die Fahrtstellung eines Hauptsignals oder Auftrag „LZB-Fahrt“ zugelassen werden. Als Ergebnis der Harmonisierung dieser Regeln entstanden zwei neue Module, 408.0455 für den Fahrdienstleiter und 408.0456 für den Triebfahrzeugführer. Die bisherigen Abschnitte DS 408.0455 (rote Seiten) bzw. DV 408.0455 (grüne Seiten) wurden durch diese Module ersetzt.
PZB-Einrichtung gestört
Mit diesem Beitrag wollen wir die Mitarbeiter mit den geänderten bzw. neuen Regeln vertraut machen, die beachtet werden müssen, wenn Störungen an den PZB-Einrichtungen eingetreten sind. Der Beitrag richtet sich in erster Linie an die Fahrdienstleiter und Triebfahrzeugführer.