Durch die Einhaltung des Prinzips „Fahren im Raumabstand“ wird sichergestellt, dass sich die Züge auf freier Strecke nur auf einen vorbestimmten Abstand nähern. Dieser Raumabstand wird in der Regel durch ortsfeste Signale abgegrenzt. Der Abstand zwischen diesen beiden Signalen wird als Blockabschnitt bzw. Blockstrecke oder auch im engeren betrieblichen Sinne als Zugfolgeabschnitt bezeichnet.
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Funkferngesteuerte Züge
Führende Fahrzeuge müssen die in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) § 28 Absatz 1 geforderten Ausrüstungen, z.B. Bahnräumer, Geschwindigkeitsanzeiger oder Zugfunkeinrichtungen haben. Wenn im Bahnbetrieb von „führenden Fahrzeugen“ die Rede ist, ist damit immer die Position des Fahrzeuges im Zug gemeint. Mit anderen Worten: Das führende Fahrzeug ist das Fahrzeug an der Spitze des Zuges. Im Jahr 1998 wurde erstmals zugelassen, dass auch Züge fahren dürfen, an deren Spitze ein Fahrzeug läuft, dass nicht alle in der EBO geforderten Ausrüstungen hat, ohne dass die Züge aus betrieblicher Sicht als „geschobene Züge“ behandelt werden. Für solche Züge gelten dann einige abweichende Regeln, z.B. beim Befahren von Bahnübergängen oder eingerichtete Langsamfahrstellen. Der Triebfahrzeugführer befindet sich, wie bei anderen Zügen auch, während der Fahrt zwar an der Spitze des Zuges, jedoch nicht im Führerraum eines Triebfahrzeugs. Das ist der wesentliche Unterschied zu herkömmlichen Zügen.
Merkhinweise und Sperren
Merkhinweise, Sperren und andere Hilfsmittel, z.B. Abdeckschablonen, sind im Stellwerk unverzichtbar. Diese Hilfsmittel erinnern den Bediener an vom Regelbetrieb abweichende und/oder besondere Betriebssituationen und schützen ihn gleichzeitig vor Fehlbedienungen und Fehlentscheidungen.
In diesem Beitrag werden diese Hilfsmittel vorgestellt und es wird auf die Frage eingegangen, weshalb sie im Rahmen betrieblicher Handlungen eine so wichtige Rolle spielen. Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, welche Hilfsmittel früher verwendet wurden und weshalb diese durch neue ersetzt wurden.
Störungen an selbsttätigen Gleisfreimeldeanlagen
Selbsttätige Gleisfreimeldeanlagen ersetzen die Fahrwegprüfung im Bahnhof durch Hinsehen eines Mitarbeiters – solange sie nicht gestört sind. Eine störungsfreie Gleisfreimeldeanlage prüft u.a., ob Weichen und Gleisabschnitte frei von Fahrzeugen sind. Das Ergebnis dieser Prüfung wird dann dem Bediener eines Stellwerks durch Meldeanzeigen – frei oder besetzt – angezeigt. Liegt eine technische Störung an der Gleisfreimeldeanlage vor, muss der Bediener des Stellwerks die Funktion der gestörten Anlage übernehmen.
Produktpolitik verbessert die Wettbewerbsposition der DB AG im Personenfernverkehrsmarkt
Seit Beginn der Bahnreform befindet sich die Deutsche Bahn AG auf dem Weg von einer halbwegs verkaufsorientierten, teilweise produktionsorientierten Behördenbahn zu einem leistungsfähigen, marketingorientierten Verkehrsdienstleistungsunternehmen mit einer ausgeprägten Markorientierung. Die Zielsetzung der Deutschen Bahn AG besteht aus diesem Grund nicht mehr darin, Personenkilometer zu produzieren, sondern vielmehr gegenwärtige und mögliche Reisebedürfnisse und Zusatzwünsche ihrer Personenverkehrsmarktkunden zu erkennen und entsprechenden Leistungen zur Verfügung zu stellen.
Um dies zu verwirklichen, bedient sie sich, wie jedes privatwirtschaftlich geführte Unternehmen vielen absatz- bzw. marketingpolitischen Instrumenten. Eines dieser Instrumente – die Produktpolitik im Personenfernverkehr wird im nachfolgenden Beitrag aus wettbewerbspolitischer Sicht beschrieben und analysiert.
Vorgestellt und erläutert: Die Bekanntgabe 3 zur Konzernrichtlinie 408.01 – 09 (Teil 3)
Betriebliche Unregelmäßigkeit „Offene Türen“. Die zu dieser betrieblichen Unregelmäßigkeit maßgebenden und neu formulierten Regeln sind im Modul 408.0552 enthalten und unterscheiden zwischen
– Reisezügen mit nach außen aufschlagenden Türen,
– Reisezügen mit offenen Außentüren bei Personenwagen und
– Güterzügen mit nach außen aufschlagenden Türen.
In Güterzügen eingestellte Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen kommen eher selten vor. Trotzdem werden hierfür durch Regeln entsprechende Maßnahmen vorgeschrieben.
Innovative betriebliche Aus- und Weiterbildung
Innovative Berufsbildung fördert nicht nur fachliche Kompetenz. Um einen Beruf ausüben zu können, bedarf es angemessener und berufstypischer Qualifikationen in fachlicher und überfachlicher Hinsicht. Es ist einleuchtend, dass Menschen, die in produzierenden Berufen arbeiten, andere Fähigkeiten und Fertigkeiten benötigen als Menschen in Dienstleistungsberufen. So hat das Berufsbild eines Maschinenschlossers im Hinblick auf fachliche Besonderheiten wenig gemeinsam mit den Arbeitstätigkeiten eines Triebfahrzeugführers im Bahnbetrieb. Im Bereich der überfachlichen Inhalte sind beide Berufsbilder dagegen recht ähnlich.
Vorgestellt und erläutert: Die Bekanntgabe 3 zur Konzernrichtlinie 408.01 – 09 (Teil 2)
Soll ein Fahrzeug im Bahnhof eingesetzt werden, muss nach Kleinwagen und anderen Fahrzeugen unterschieden werden.
Nach den Regeln im Modul 408.0231 Abschnitt 3 Absatz 6 darf die Fahrt eines Kleinwagens im Bahnhof auf Gleisen mit selbsttätiger Gleisfreimeldeanlage nur zugelassen werden, wenn Merkhinweis „KL“ und Sperre nach den Modulen 408.0402 bzw. 408.0403 angebracht bzw. eingegeben sind.
Vorgestellt und erläutert: Die Bekanntgabe 3 zur Konzernrichtlinie 408.01 – 09 (Teil 1)
Am 12. Dezember 2004 trat die Bekanntgabe 3 zur Konzernrichtlinie 408.01 – 09 „Züge fahren und Rangieren“ mit einigen völlig neuen Regeln, aber auch mit einer Fülle von Änderungen an bisher geltenden Regeln, in Kraft.
Die Bekanntgabe 3 zur Konzernrichtlinie 408.01 – 09 (Teil 2)
Am 12. Dezember 2004 tritt die Bekanntgabe 3 zur Konzernrichtlinie 408.01 – 09 „Züge fahren und Rangieren“ mit einigen völlig neuen Regeln, aber auch mit einer Fülle von Änderungen an bisher geltenden Regeln, in Kraft.
Die Bekanntgabe 3 zur Konzernrichtlinie 408.01 – 09 (Teil 1)
Am 12. Dezember 2004 tritt die Bekanntgabe 3 zur Konzernrichtlinie 408.01 – 09 „Züge fahren und Rangieren“ mit einigen völlig neuen Regeln, aber auch mit einer Fülle von Änderungen an bisher geltenden Regeln, in Kraft.
Die Örtlichen Richtlinien zur Konzernrichtlinie 408.01 – 09 „Züge fahren und Rangieren“
Die Konzernrichtlinie 408.01 – 09 Züge fahren und Rangieren ist ein verbindliches Regelwerk für diejenigen Eisenbahnverkehrsunternehmen, welche mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen DB Netz AG in einem vertragsrechtlichen Verhältnis zur Nutzung von Trassen oder anderen Eisenbahninfrastrukturanlagen stehen. Dabei kann die Konzernrichtlinie 408.01 – 09 nicht jeden betrieblichen Sachverhalt, der insbesondere auf örtliche Besonderheiten zurückzuführen ist, regeln. Deshalb werden dem Anwender der Konzernrichtlinie 408.01 – 09 zusätzliche Regeln, die wegen örtlicher Besonderheiten erstellt wurden, in einer betrieblichen Unterlage Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie 408.01 – 09 bekannt gegeben.