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Bahnbetrieb

Regeln für die Steuerung funkferngesteuerter Züge

Führende Eisenbahnfahrzeuge müssen die nach den Bestimmungen der Eisenbahn- Bau und Betriebsordnung (EBO) § 28 Absatz 1 geforderten Ausrüstungen, zum Beispiel Bahnräumer, Geschwindigkeitsanzeiger oder Zugfunkeinrichtungen haben. Ist im Bahnbetrieb von „führenden Fahrzeugen“ die Rede, ist damit die Position des Fahrzeuges im Zug gemeint. Mit anderen Worten: Das führende Fahrzeug ist „das Fahrzeug an der Spitze des Zuges“. Dass das Steuern dieser Fahrzeuge nicht immer aus dem Führerraum heraus erfolgen muss, verdeutlicht dieser Beitrag.

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