Nicht viele Berufsgruppen können behaupten, dass ihre Tätigkeitsbeschreibung in einem Gesetz steht: „Prüfsachverständige […] prüfen die Einhaltung der nationalen technischen Vorschriften, […]“. So steht es in § 4b des Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) geschrieben. Da ein Prüfsachverständiger aufgrund der Komplexität nicht alle Gewerke im System Bahn beherrschen kann, ist es naheliegend, für jeden Fachbereich eigene Prüfsachverständige zu definieren.
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