Das allgemeine Verwaltungsrecht bildet die verfahrensrechtliche Grundlage für ein „Verwaltungsverfahren“. Ein solches Verfahren dient vor allem der Prüfung der Voraussetzungen, der Vorbereitung und dem Erlass eines Verwaltungsaktes. Es ist insbesondere im VwVfG[1] und – bezüglich des Rechtsschutzes gegen solche Verwaltungsakte – in der VwGO[2] geregelt. Es hat bei den Eisenbahnen z. B. bei Planfeststellungsverfahren (also bei der Zulassung von Bahnanlagen), aber auch bei Beanstandungen seitens der Aufsichtsbehörden erhebliche praktische Bedeutung.
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