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§ 13 Allgemeines Eisenbahngesetz

Die Krux mit „fremden“ Anschlusseinrichtungen

Foto: DB AG/Volker Emersleben
Foto: DB AG/Volker Emersleben

„Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten“, so hieß es im früheren § 13 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Anlass für Streitigkeiten bot immer wieder die Frage, wann eine Regelung der Kosten die Interessen nicht nur eines, sondern beider Vertragspartner angemessen abbildet und damit billig ist. Der Gesetzgeber hat die Frage im Jahr 2021 an sich gezogen und die Antwort verbindlich geregelt.

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