
Schwerpunkt des ersten Teils des Beitrags (Deine Bahn 1/2026) war das Darstellen einer Übersicht über Behörden und Organisationen, denen für das Untersuchen von Unfällen oder gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbereich aus den unterschiedlichen Gesetzen Aufgaben zugeteilt sind. Im zweiten Teil des Beitrages liegt der Schwerpunkt auf den Handlungsmöglichkeiten einer Privatperson, der ebenfalls mit einem gesetzlichen Auftrag das Untersuchen von gefährlichen Ereignissen und Unfällen im Eisenbahnwesen zugewiesen wurde und dessen Stellung im Allgemeinen Eisenbahngesetz ausdrücklich angesprochen ist: dem Eisenbahnbetriebsleiter.
Rechtliche Möglichkeiten werden angesprochen, aus denen ein Eisenbahnbetriebsleiter (EBL) bei der Erfüllung der ihm persönlich zugewiesenen Gesetzesaufgabe Unterstützung einfordern kann. Behördliche Unterstützung kommt grundsätzlich vor allem beim Beschaffen von Informationen über das gefährliche Ereignis und den Unfall in Betracht. Solche Informationen ermitteln Behörden von Amts wegen. Der Beitrag stellt Optionen dar, wie ein EBL rechtskonform Zugang zu diesen Informationen erhalten kann.
Eine „insbesondere“-Aufgabe
§ 4 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) definiert einen umfänglichen Aufgabenkatalog für den EBL. Dessen Aufgabenerfüllung im eisenbahnerischen Alltag wird durch gesetzliche Fiktion aus dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) unterstützt: Ein bestätigter Betriebsleiter gilt als eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person.
Mit dem Wort „insbesondere“ in der Auflistung der Aufgaben des EBL wird deutlich, dass der EBL insbesondere verpflichtet ist, „Bahnbetriebsunfälle und andere sicherheitsrelevante Vorkommnisse zu untersuchen, festgestellte Mängel dem Eisenbahnunternehmen und den für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zu melden sowie Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen.“
Durch die im einzelnen angesprochenen Teilschritte beim Handeln des EBL verdeutlicht die Verordnung das Regelungsziel. Das Handeln des EBL bei der Untersuchung von Unfällen und gefährlichen Ereignissen ist keine Ergänzung der behördlichen Aktivitäten, sondern sein Handeln soll die grundlegende Verpflichtung jedes Eisenbahnunternehmens, nämlich die Fähigkeit zum sicheren Eisenbahnbetrieb, als „in Ordnung“ bestätigen oder wiederherstellen.
Gemeinsam sollen Eisenbahnunternehmen und EBL nicht lediglich auf die Ergebnisse staatlicher Stellen warten, sondern in Ausübung der unternehmerischen Eigenverantwortung das Unfallereignis aufarbeiten. Festgestellte Mängel soll der EBL dem Eisenbahnunternehmer mitteilen und dabei Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen. Flankiert wird diese Aufgabe des EBL u. a. durch das Recht „unmittelbar dem Eisenbahnunternehmen“ vorzutragen und das an das Eisenbahnunternehmen gerichtete Verbot einschränkender Weisungen. Auffällig ist, dass der Gesetzgeber den arbeitsrechtlichen Schutz des EBL mit einem allgemeinen Benachteiligungsverbot[1] bloß rudimentär ausgestaltet hat, was ein rechtlicher Vergleich mit den Schutzbestimmungen für einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten offenbart.[2]
Das Beauftragen einer privaten, natürlichen Person mit Aufgabe der Unfalluntersuchung bewirkt eine komplexe Situation sowohl für den EBL als auch für das Eisenbahnunternehmen wie auch die zuständigen Behörden. Unabhängig davon stellt sich der gesetzliche Auftrag zur Unfalluntersuchung an eine Privatperson als konsequentes Umsetzen der Stärkung der unternehmerischen Verantwortung dar, die den Eisenbahnunternehmen und allen am System Eisenbahn Beteiligten die Pflicht zum sicheren Eisenbahnbetrieb auferlegt.
Der EBL ist Beschäftigter eines Eisenbahnunternehmens. Im Unterschied zu der weit überwiegenden Anzahl der Beschäftigten handelt er teilweise frei von einschränkenden Weisungen seines Unternehmens. Dies gilt – auch – bei der Untersuchung von Eisenbahnunfällen. Die EBV enthält indes keine ausdrücklich an den EBL gerichtete Anforderung, dass er seine Aufgabe der Unfalluntersuchung unparteilich und unbefangen durchzuführen hat. Der EBL ist der einzige Beschäftigte eines Unternehmens, dessen spezifische Aufgaben – insbesondere bei der Unfalluntersuchung – dominant durch die EBV bestimmt wird.
Bei der Unfalluntersuchung hat das Eisenbahnunternehmen dem EBL die zur Erfüllung dessen Aufgabe erforderlichen Informationen und auch die sonstige Unterstützung bereitzustellen. Offen lässt die EBV, ob der EBL auch auf eine Unterstützung durch die zuständigen Behörden bauen kann, zum Beispiel durch Bereitstellen von behördlichen Informationen. Die entsprechenden Regelungen dazu enthalten allerdings das Verwaltungsverfahrensgesetz und auch das Informationsfreiheitsgesetz.
Auskunftspflichten und Beteiligungsgebot
Im eisenbahnerischen Alltag erreichen die Unternehmen regelmäßig behördliche Aufforderungen, womit sie zu Sachverhalten Auskunft geben sollen. Bei der Beantwortung der behördlichen Aufforderungen ist der EBL aufgrund des gesetzlichen Beteiligungsgebotes[3] beteiligt. Integraler Bestandteil der unternehmerischen Pflicht zur Auskunft,[4] wonach Eisenbahnunternehmen und die für sie tätigen Personen Behörden Auskunft zu erteilen haben, ist auch eine materielle Wahrheitspflicht: „Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu erteilen.“
Manche behördliche Schreiben geben Anlass zu der Vermutung, dass die handelnde Behörde die ihr selbst obliegende Pflicht zur Amtsermittlung[5] tatsächlich auf angeschriebene Eisenbahnunternehmen abwälzt. Ob beispielsweise eine zufällige Anwesenheit eines behördlichen Beschäftigten an einem Ort sowie ein zufälliges individuelles Wahrnehmen ausreichend Anlass für sich anschließende umfängliche, an Eisenbahnunternehmen gerichtete Auskunftsersuchen sein kann, begegnet erheblichen rechtlichen Zweifel.
Die rechtliche Anforderung an einen späteren Verwaltungsakt auf „hinreichende Bestimmtheit“ wirkt auch bereits bei den vorgeschalteten behördlichen Amtsermittlungen mit der Folge, dass der Untersuchungsanlass einschließlich des Sachverhaltes „hinreichend konkret“ dargestellt sein muss. Ein behördliches „im Trüben fischen“ findet seine rechtliche Grenze dort, wo ein Eisenbahnunternehmen sich selbst bezichtigen würde.
Das Gesetz weist auch auf Grenzen bei der Pflicht Auskunft zu erteilen hin. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft unter bestimmten Voraussetzungen verweigern. Damit trägt das Gesetz dem Rechtsgrundsatz „nemo tenetur seipsum accusare“ (niemand ist verpflichtet, sich selbst zu beschuldigen) Rechnung.
Umso wichtiger erscheint das vom befragten Unternehmen oder vom befragten Beschäftigten, auch dem EBL selbst veranlasste Klären seiner rechtlichen Rolle: sieht die anfragende Behörde ihn als Zeugen oder als möglichen Täter oder Tatbeteiligten. Letztlich stellt die Strafprozessordnung klar, dass Zeugen eine Pflicht auszusagen haben.[6] Das Klären dieser für das persönliche Verhalten maßgebenden Vorfrage der eigenen Rolle liegt im überwiegenden Interesse des Unternehmens oder des Beschäftigten, und deswegen ist das – vorzugsweise in Textform erfolgende – Stellen dieser Frage ihm auch zuzumuten.
Das AEG weist ausdrücklich darauf hin, dass eine behördlich angefragte Auskunft „nach bestem Wissen“ zu erteilen ist. Um die gesetzliche Maßgabe des besten Wissens nachweislich zu erfüllen, greifen die Befragten auf das Wissen des Unternehmens und auf persönliches Wissen der Beschäftigten zurück. Zusätzlich verbessert sich der eigene Wissenstand, wenn das behördliche Wissen bekannt ist und auch durch das befragte Unternehmen oder den befragten Beschäftigten selbst bei der Beantwortung berücksichtigt wird.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz unterstützt dieses Bemühen mit dem Recht zur Akteneinsicht.[7] Allerdings besteht das Recht zur Akteneinsicht unter Einschränkungen. Es steht ausdrücklich nur den Verfahrensbeteiligten zu.[8] In der behördlichen Praxis kommen im Wesentlichen diejenigen in Betracht, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, oder diejenigen, die von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind. Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Hilfestellung bei der Unfalluntersuchung erhält der EBL von den zuständigen Behörden. Einen ausdrücklichen Auftrag an die Behörden dazu enthält das Verwaltungsverfahrensgesetz: Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen. Voraussetzung für die behördliche Hilfeleistung ist, dass das Unternehmen oder der EBL sein Bedürfnis nach behördlicher Unterstützung kundtut. In diesem Fall erteilt sie Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
Das Gesetz enthält mit der Maßgabe „soweit erforderlich“ auch eine Klausel für den Schutz von stets knappen behördlichen Ressourcen. Die behördliche Beratung soll das befragte Unternehmen oder den befragten Beschäftigten bei der Beantwortung von behördlichen Fragen „nach bestem Wissen“ unterstützen. Ein Ansinnen auf behördliche Unterstützung dürfte bei wiederholtem Stellen gleicher Fragen wohl unter Hinweis auf die fehlende Erforderlichkeit als auch eine fehlende Unkenntnis des Befragten abgelehnt werden. Allein der Umstand, dass das anfragende Eisenbahnunternehmen eine die Fachkunde beinhaltende Unternehmensgenehmigung innehat, dürfte für eine behördliche Ablehnung der Unterstützung nicht ausreichen.
Eine weitere Möglichkeit, behördliche Informationen in das eigene Antwortverhalten einzubinden, ermöglicht das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes.[9] Auch die meisten Bundesländer haben Informationsfreiheitsgesetze[10] erlassen, die sich inhaltlich in Einzelheiten zum Teil erheblich unterscheiden. Gemeinsam ist allen Fassungen, dass sie einen allgemeinen Zugangsanspruch für Jedermann auf Zugang zu amtlichen Informationen bei Behörden als subjektiv-öffentliches Recht festschreiben.
Mögliche Einschränkungen des Informationszugangs
Allerdings erlaubt das Informationsfreiheitsgesetz der kontaktierten Behörde auch das Ablehnen eines Antrages auf Zugang zu behördlichen Informationen, sowohl auf eine begrenzte Zeit als auch dauerhaft.[11] Durch eine vorausschauende Antragstellung kann der Antragsteller eine Ablehnung durch die Behörde insbesondere bei den auf Dauer wirkenden Ablehnungsgründen vermeiden.
Das Informationsfreiheitsgesetz erlaubt unter weiteren Voraussetzungen eine Ablehnung zum Schutz personenbezogener Daten.[12] Welche Daten darunter fallen, bestimmt sich primär EU-weit an Hand der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Artikel 4 Nr. 1 definiert „personenbezogene Daten“. Mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) setzt Deutschland die DSGVO um und ergänzt Definitionen und Verarbeitungsvorgaben.
Der unbestimmte Rechtsbegriff „personenbezogene Daten“ bezeichnet „alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen oder diese identifizieren lassen. Eine identifizierbare natürliche Person ist eine Person, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Bezugnahme auf einen Identifikator wie einen Namen, eine Identifikationsnummer, Standortdaten, eine Online-Kennung oder auf eines oder mehrere Merkmale, die die physische, genetische, psychische, wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Identität dieser natürlichen Person kennzeichnen.“ Der Schutzbereich der DSGVO erfasst ausschließlich natürliche Personen.
Der im Informationsfreiheitsgesetz (IFG) angeführte Schutz des geistigen Eigentums und Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen kann ebenfalls das Ablehnen eines Antrags auf Informationszugang auf Dauer bewirken. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Begriff „Betriebs- und Geschäftsgeheimnis“ grundlegend in seinem Beschluss vom 14. März 2006[13] definiert als „… alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.“
Damit eine Information als geschützt gilt, müssen im Wesentlichen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Unternehmensbezug der Information.
- Mangelnde Offenkundigkeit (nur einem begrenzten Personenkreis bekannt).
- Geheimhaltungswille (der Unternehmer muss den Willen haben, die Info geheim zu halten).
- Berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung (meist wirtschaftlicher Natur).
Durch die vorausschauende Formulierung des Antrags auf Zugang zu behördlichen Informationen kann bei beiden Schutzgüter, den personenbezogenen Daten und/oder den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, eine behördliche Ablehnung des eigenen Zugangsantrages vermieden werden. Soweit weder an personenbezogenen Daten noch an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen seitens der Antragsteller ein Interesse besteht, wird empfohlen, diese Umstände im Antrag an die Behörde klarzustellen: „Der Antrag auf Zugang zu behördlichen Informationen richtet sich nicht auf Zugang zu personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Er richtet sich auch nicht auf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.“
Beide ansonsten mögliche Ablehnungsgründe werden mit einer ausdrücklichen Schärfung des Antrages auf Informationszugang ausgeschlossen und überdies wird die im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgegebene zügige Verfahrensführung durch den Antragsteller unterstützt, weil die Behörde auf die Beteiligung Dritter – dem Inhaber der personenbezogenen Daten und/oder des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses – verzichtet. Um neben einer zügigen Verfahrensführung auch einen zeitnahen Zugang zu den begehrten Informationen zu gewährleisten, enthält das Informationsfreiheitsgesetz die Maßgabe: „Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen.“[14]
Die Behörde kann zudem in rechtmäßiger Weise einen Antrag auf Informationszugang ablehnen, wenn sie ihre Entscheidung in der Sache noch nicht bekanntgegeben hat. Das Bundesverwaltungsgericht[15] hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass dieser Ablehnungsgrund zeitlich befristet ist. Das auf Zeit angelegte Verweigern des Zugangs zu behördlichen Informationen hat allein zum Ziel, ein laufendes Verfahren vor Störungen und Einflussnahmen zu bewahren. Die Ablehnung des Informationszugangs ist nur „soweit und solange“ zulässig, wie der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde.[16] Damit ist klar, dass der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses endet, sobald die Entscheidung getroffen wurde, was durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an den Adressaten deutlich wird.[17]
Die Rechtsprechung stellt zusätzlich klar, dass die – mit einer temporär wirkenden behördlichen Ablehnung verbundene – Zugangssperre in der Zeit der behördlichen Entscheidungsfindung nicht absolut ist und beispielsweise im Regelfall die Ergebnisse von Beweiserhebungen und Gutachten Dritter nur ausnahmsweise umfassen. Die Rechtsprechung[18] erkennt, dass Ergebnisse von Beweiserhebungen und Gutachten Dritter[19] im Regelfall nicht der unmittelbaren behördlichen Entscheidungsvorbereitung dienen. Der Zugang dazu darf also ausschließlich dann abgelehnt werden, wenn die Behörde im Einzelfall belegen kann, dass die Unterlagen integraler Bestandteil der internen behördlichen Willensbildung sind.
Gesetzlicher Sitz der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung und des Eisenbahn-Bundesamtes ist Bonn,[20] weswegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln und des Oberverwaltungsgerichts NRW von besonderer praktischer Bedeutung sind. Mit entsprechenden Entscheidungen grenzt die Verwaltungsgerichtsbarkeit Gutachten Dritter von „Arbeiten zur unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung“[21] nach [22] ab und befasst sich ausführlich mit dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses im Kontext eines Ressortforschungsgutachtens.
Auch das Verwaltungsverfahrensgesetz schützt das Verwaltungsverfahren bis zu seinem Abschluss,[23] der überwiegend durch das Bekanntgeben eines Verwaltungsaktes[24] offenkundig wird. Das – im Verwaltungsalltag recht aufwändige – Schwärzen von Dokumenten wird im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ausdrücklich vorgegeben und zwingt die Behörde bei einem sonst eingreifenden Versagungsgrund (z. B. Schutz von Betriebsgeheimnissen, Schutz personenbezogener Daten Dritter) dazu, geschützte Passagen unkenntlich zu machen. Andernfalls stünde das Ablehnen des Informationszugangs im Raum und könnte zu einem Unterlaufen der gesetzlichen Maßgaben einen Anreiz bieten.
Um verwaltungsrechtlichen Konflikten vorzubeugen, enthält das IFG des Bundes dazu Folgendes: „Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.“
Das Bundesverwaltungsgericht[25] hält Schwärzungen von Aktenzeichen oder sensiblen Informationen für zulässig, solange sie die wesentliche Sachverhaltsaufklärung nicht beeinträchtigen.

Kosten nach IFG – „eine nutzenbringende Investition“
„Extras kosten extra“ und daher überrascht es nicht, dass durch einen Antragsteller ausgelöste behördliche Aktivitäten beim Informationszugang für den Antragsteller Kostenfolgen auslösen. Die Kosten für den Antragsteller müssen sich am tatsächlichen Verwaltungsaufwand orientieren.[26]
Sie dürfen den Antragsteller nicht so sehr belasten, dass er von seinem Recht auf Informationszugang keinen Gebrauch macht.[27] Ausdrücklich schreibt das Gesetz fest: „Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.“[28]
Einzelheiten zu den Kosten des IFG-Vollzuges regelt die Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung) in drei Paragrafen und einer Anlage, die tabellarisch aufgebaut ist und als Höchstbetrag für den Verwaltungsaufwand 500 Euro aufweist. Selbstverständlich ist die Behörde gehalten, den Aufwand für Recherche, Aktenzusammenstellung, Drittbeteiligung und gegebenenfalls Schwärzung (Unkenntlichmachung) von Informationen in ihrem Kostenbescheid nachvollziehbar darzulegen.[29]
Ein Aufspalten eines Antrages, der einen einheitlichen Lebenssachverhalt anspricht, und das daran angelehnte mehrfache Einfordern des Höchstbetrages erkennt das Bundesverwaltungsgericht als unzulässig. [30] Unliebsamen Überraschungen kann ein informationsbegehrendes Eisenbahnunternehmen selbst vorbeugen, indem es im Antrag auf Informationszugang bereits eine Zusicherung[31] zur Kostenhöhe anspricht und um vorherige Auskunft zur voraussichtlichen Höhe der Kosten (Gebühren und Auslagen) nachsucht.
Zusammenfassung
Mit dem Inkraftsetzen der EBV einschließlich der entsprechenden Prüfungsverordnung zum 1. Februar 2001 sowie der Verankerung des EBL im AEG im Jahr 2016 führte der Gesetzgeber eine bewährte inländische Rechtstradition fort, nämlich ein für das Gemeinwohl besonders wichtiges Thema – hier die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs – auch in die Verantwortung einer natürlichen Person zu legen, konkret des EBL. Ihm obliegt eine eigenständige Verantwortung bei der Untersuchung von Unfällen und gefährlichen Ereignissen, die den EBL in eine „tatsächliche Handlungskonkurrenz“ mit zuständigen Behörden auf Bundes- und Landesebene bringt.
Der rechtliche Schutz des EBL ist indes „unterdurchschnittlich“ ausgestaltet. Der weitere Erfolg des mit der Einführung des EBL beschrittenen deutschen Sonderweges hängt auch von dessen Unterstützung durch die für Unfalluntersuchung zuständigen Behörden, beispielsweise beim Zugang zu behördlichen Informationen, ab.

Quellen und Anmerkungen
[1] Vgl. § 5 Abs. 4 EBV.
[2] Der Schutz des ambitioniert handelnden EBL ist durch das vage ausgestaltete allgemeine Benachteiligungsverbot in § 5 Absatz 4 EBV als Grundsatz verankert. Dieser Schutz ist deutlich schwächer ausgeprägt als der eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten, der sowohl durch die europäische DSGVO als auch durch das nationale BDSG vor Benachteiligungen und insbesondere vor Kündigungen wegen seiner Aufgabenwahrnehmung geschützt wird. Zentral wirken dabei Art. 38 Abs. 3 DSGVO sowie § 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 BDSG. Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO bestimmt, dass der Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben weder abberufen noch benachteiligt werden darf. Für in Deutschland verpflichtend bestellte betriebliche Datenschutzbeauftragte konkretisiert § 38 Abs. 2 BDSG diesen Schutz und verweist auf § 6 Abs. 4 BDSG. Danach ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten unzulässig; eine Beendigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB (außerordentliche Kündigung) möglich. Für Datenschutzbeauftragte gilt zudem ein nachwirkender Kündigungsschutz: Bis zu einem Jahr nach Abberufung ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ebenfalls ausgeschlossen, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Ein noch geringerer rechtlicher Schutz kommt dem Sicherheitsmanager zu, da eine Übertragung selbst des rudimentären Schutzes der auf EBL konzentrierten Verordnung ausweislich deren Wortlautes nicht angezeigt ist.
[3] Vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 2 EBV.
[4] Vgl. § 5a Abs. 5 AEG.
[5] Vgl: § 24 Abs. 1 VwVfG.
[6] Vgl. § 48 Abs. 1 StPO.
[7] Vgl. § 29 VwVfG.
[8] Vgl. § 13 VwVfG.
[9] Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes; G. v. 05.09.2005 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 44 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328.
[10] Mit den Informationsfreiheitsgesetzen, die zum Teil auch als Transparenzgesetz betitelt werden, verfolgen die Gesetzgeber im Bund und den Bundesländern allem voran das Ziel, durch Transparenz im Verwaltungshandeln die Akzeptanz bei Bürgerinnen und Bürgern zu erhöhen. Die Rechtslage bei den Bundesländern ist uneinheitlich. Einen Sonderweg beschreitet der Freistaat Bayern, der bislang kein allgemeines, voraussetzungsloses Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetz, das „Jedermann“ einen umfassenden Anspruch auf Zugang zu allen amtlichen Informationen einräumt, in Kraft gesetzt hat. Ein Zugang ergibt sich in Einzelfällen aus allgemeinem Auskunftsrecht, aus spezialgesetzlichen Auskunftsansprüchen (z.B. Umwelt- und Verbraucherinformation) und aus punktuellen Open-Data-Verpflichtungen.
[11] Vgl. § 3 IFG.
[12] Vgl. § 5 IFG.
[13] BVerfG Beschluss vom 14. März 2006 1 – BvR 2087/03 BVerfGE 115, 205 (oft zitiert als der „Telekom-Beschluss“).
[14] Vgl. § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG.
[15] BVerwG Beschluss vom 18.07.2011 – 7 B 14.11.
[16] BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 – 7 C 3.11 bzw. 7 C 4.11
[17] Vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 IFG.
[18] VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2021 – 10 S 320/20
[19] Vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 IFG
[20] Der Sitz beider Behörden ergibt sich aus dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG). Nach § 5 Abs. 2 BEVVG legt das Bundesverkehrsministerium u. a. den Sitz des Eisenbahn-Bundesamtes fest. Für die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung (BEU) bildet § 6 Abs. 2 BEVVG die Rechtsgrundlage. Durch Organisationserlass wurde Bonn als Sitz der beiden Bundesoberbehörden bestimmt.
[21] Vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 IFG.
[22] VG Köln, Urteil vom 28.07.2022 – 13 K 4645/19; OVG NRW, Urteil vom 02.06.2015 – 15 A 2062/12.
[23] Vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 VwVfG.
[24] Vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
[25] BVerwG, Beschluss vom 07.02.2025 – 20 F 4.24.
[26] BVerwG, Urteil vom 13.10.2020 – 10 C 23.19.
[27] BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 7 C 6.15.
[28] Vgl. § 10 Abs. 2 IFG.
[29] VG Köln, Urteil vom 22.03.2023 – 22 K 4732/22.
[30] OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.03.2015 – OVG 12 B 26.14.
[31] Vgl. § 38 VwVfG.
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